Normenkette

§ 10 Abs. 1, 2 WEG

 

Kommentar

1. Es läuft dem Ziel, das Grundbuch schlank und übersichtlich zu halten, zuwider, wenn anstelle der globalen Bezugnahme auf die Gemeinschaftsordnung, die auch mit dem Gesetz deckungsgleiche Vereinbarungen enthält, nur diejenigen Einzelbestimmungen zu bezeichnen und in Bezug zu nehmen sind, die von der gesetzlichen Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes abweichen. Die Eintragungsfähigkeit einer vollständigen Gemeinschaftsordnung, die neben ergänzenden und abweichenden Vereinbarungen auch mit dem Gesetz inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält, wurde von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher auch nie in Zweifel gezogen.

Im vorliegenden Fall mußte deshalb eine Zwischenverfügung des Grundbuch- Rechtspflegers aufgehoben werden, der u.a. die Auffassung vertrat, dass nur vom Gesetz abweichende und ergänzende Erklärungen eintragungsfähig seien.

2. Unter § 10 Abs. 2 WEG fallen jedoch nur Vereinbarungen, die ausschließlich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Deshalb können nach h.M. nicht Rechte zur Benutzung eines Nachbargrundstücks zum Inhalt des Sondereigentums im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG gemacht werden (hier: Sondernutzungsrechtsbegründung an einer Fläche über einem verrohrten Wasserlauf auf anderem Flurstück).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.1996, 15 W 390/96= WE 5/1997, 196)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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