Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch von U B (AG Hamm). Grundbuchsache. hier: Antrag auf Vereinigung der Flurstücke sowie Aufteilung in Miteigentum

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Zwischenurteil vom 17.06.1996; Aktenzeichen 9 T 526/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 29. April 1996 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 19. Februar 1996 zu Punkt 2 (Punkt II 1 der Verfügung vom 19. Dezember 1995) aufgehoben.

Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beträgt jeweils 5.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eigentümer der eingangs genannten Grundstücke. Durch notarielle Vereinbarung vom 14. Dezember 1995 (UR-Nr. … in …) haben sie die noch zu vereinigenden Flurstücke in vier Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an jeweils einer Wohnung aufgeteilt. Die Teilungserklärung enthält in ihrem dritten Teil eine Gemeinschaftsordnung, die teilweise mit den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes übereinstimmt. Den Antrag auf Vollzug der Urkunde hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 1995 in zahlreichen Punkten beanstandet. Einem Teil der Beanstandungen haben die Beteiligten durch notarielle Ergänzungsurkunde vom 7. Februar 1996 (UR-Nr. … Notar … in …) abgeholfen.

Mit einer zweiten Zwischenverfügung vom 19. Februar 1996 hat die Rechtspflegerin u. a. die Auffassung vertreten, daß nur vom Gesetz abweichende und ergänzende Erklärungen eintragungsfähig seien. Zur Behebung dieses Mangels hat sie den Beteiligten eine Frist von einem Monat gesetzt und angekündigt, daß sie nach deren fruchtlosem Ablauf den Eintragungsantrag zurückweisen werde.

Gegen diese Verfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 29. April 1996 Erinnerung eingelegt, der Rechtspflegerin und Grundbuchrichter nicht abgeholfen haben. Letzterer hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 17. Juni 1996 hat das Landgericht das mit der Vorlage als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiterer Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. August 1996 beim Landgericht eingelegt haben.

II.

Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 78, 80 GBO. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 19. Februar 1996, soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, weil sie rechtsfehlerhaft erlassen worden ist.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 19. Februar 1996 ausgegangen.

Ohne Begründung hat das Landgericht angenommen, daß es sich bei der hier zu behandelnden Beanstandung um eine nach § 18 GBO zulässige und damit rechtsmittelfähige Zwischenverfügung handelt. Dies trifft zu. Eine Zwischenverfügung ist allerdings nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Denn andernfalls erhielte die beantragte Eintragung gemäß § 18 Abs. 2 GBO einen Rang, der ihr nicht gebührt. In diesem Fall wäre der Antrag sofort zurückzuweisen (Senat, Beschluß vom 14. Dezember 1995 – 15 W 424/95 –, OLG-Report Hamm 1996, 121, ständig). Ein solcher Fall liegt hier indes in Bezug auf die im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde allein interessierende Beanstandung nicht vor. Zwar kann es Inhalt einer Zwischenverfügung nicht sein, auf den Abschluß eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll, weil gerade in diesen Fällen die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (vgl. Senat a.a.O.; BayObLG DNotZ 1989, 373, 374; NJW-RR 1991, 465; Herrmann in KEHE, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 18 Rdn. 16, 27). Hier hat den Beteiligten indes der Weg offengestanden, ihren Eintragungsantrag dahin zu beschränken, daß nur diejenigen Elemente der im Teil 3 der Teilungserklärung vom 14. Dezember 1995 geregelten Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch eingetragen werden, die von der Grundbuchrechtspflegerin unbeanstandet geblieben sind. Zur Behebung des Hindernisses bedurfte es deshalb keiner erneuten Änderung der Teilungserklärung.

2.

In der Sache selbst hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer meint im Kern: Der das formelle Grundbuchrecht beherrschende Grundsatz der Übersichtlichkeit und Klarheit gebiete es, nur solche Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes regelten, in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuch sei von unnützen und unerheblichen Eintragungen freizuhalten. Dazu gehörten Eintragungen, mit denen d...

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