Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch von Annen Blatt … (AG Witten). Grundbuchsache. hier: Eintragung der Änderung der Eintragungsbewilligung vom 13. Dezember 1991 im Grundbuch
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Bochum (Zwischenurteil vom 04.06.1996; Aktenzeichen 7 T 589/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 1. Juli 1996 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 31. Mai 1996 aufgehoben.
Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beträgt jeweils 5.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch … gebuchten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 1). Das Wohnungseigentum ist am 29. Januar 1992 in das Wohnungsgrundbuch eingetragen worden. Die drei weiteren Eigentumswohnungen sind im Wohnungsgrundbuch von Annen Blätter … und … gebucht (Wohnungen Nrn. 2, 3 und 4). Das Teileigentumsgrundbuch … bezieht sich auf eine auf dem Grundstück errichtete Garage; Eigentümer der Garage sind derzeit die Wohnungseigentümer der auf Blatt … gebuchten Wohnung Nr. 2. Sämtliche Miteigentumsanteile sind mit Grundpfandrechten verschiedener Gläubiger belastet.
Das Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher gibt zu der in der Teilungserklärung getroffenen Gebrauchsregelung wie folgt Auskunft:
„Über die Nutzung der Pkw-Stellplätze, Terrassen und Gartenflächen ist eine Vereinbarung getroffen worden.
Im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 13.12.1991 Bezug genommen.”
In § 5 der Teilungserklärung hat der teilende Eigentümer eine Regelung über Nutzungsrechte der Wohnungseigentümer getroffen. § 5 Nr. 6 c) bis e) betreffen die Kfz-Stellplätze. Sie lauten:
„c) dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 wird die ausschließliche Nutzung an der Kfz-Stellfläche im Lageplan gelb gekennzeichnet, zugewiesen.
d) dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 3 wird die ausschließliche Nutzung an der Kfz-Stellfläche im Lageplan braun gekennzeichnet, zugewiesen.
e) dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 4 wird die ausschließliche Nutzung an der Kfz-Stellfläche im Lageplan blau gekennzeichnet, zugewiesen.”
Durch öffentlich beglaubigte Vereinbarung vom 12. April 1996 haben die Wohnungs- und Teileigentümer die Gebrauchs- und Nutzungsregelung in § 5 der Teilungserklärung wie folgt abgeändert:
„§ 5, Ziffer 6, Buchstabe c, d und e hat jetzt folgende Fassung:
c. Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 wird die ausschließliche Nutzung an der Kfz-Stellfläche im Lageplan gelb gezeichnet, zugewiesen. Er ist berechtigt, auf der ihm zugewiesenen Fläche eine Garage/Carport zu errichten.
d. Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 3 wird die ausschließliche Nutzung an der Kfz-Stellfläche im Lageplan braun gezeichnet, zugewiesen. Er ist berechtigt, auf der ihm zugewiesenen Fläche eine Garage zu errichten.
e. Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 4 wird die ausschließliche Nutzung der Kfz-Stellfläche im Lageplan blau gezeichnet, zugewiesen. Er ist berechtigt, auf der ihm zugewiesenen Fläche ein Carport zu errichten.”
Den Antrag auf Vollzug der Urkunde hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 1996 beanstandet:
„Bei der nachträglichen Begründung von Sondernutzungsrechten müssen dingliche Berechtigte der Rechtsänderung zustimmen, wenn sie durch die Rechtsänderung beeinträchtigt werden. Nach der UR-Nr. 35/96 wird meines Erachtens das Sondernutzungsrecht erweitert.
Ich bin der Ansicht, daß die dinglichen Berechtigten an den Wohnungseigentumsrechten der Erweiterung des Sondernutzungsrechtes zustimmen müssen, bei denen die Erweiterung eingetragen werden soll, da diese Berechtigten in ihrer Rechtsstellung betroffen sein könnten.
Es wird daher um Vorlage der Zustimmungserklärungen der eingetragenen Gläubiger der betroffenen Grundbücher gebeten.
Bei Briefrechten sind die Grundpfandbriefe vorzulegen. Frist gem. § 18 GBO: 1 Monat.”
Gegen diese Verfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 1. Juli 1996 Erinnerung eingelegt, mit der sie mit näherer Begründung geltend machen, daß durch die beantragte Eintragung das Wohnungseigentum als Haftungsgegenstand nicht gemindert werde und deshalb eine rechtliche Benachteiligung der Grundpfandrechtsgläubiger ausgeschlossen sei. Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Letzterer hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 4. September 1996 hat das Landgericht das mit der Vorlage als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 19. November 1996 beim Landgericht eingelegt haben.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten, die der Notar gem. § 15 GBO in ihrem Namen einlegen konnte, ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdeführer sind zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, wei...