Nadine Rumland-Gelzhäuser
1.1 Allgemeines
Nach dem BGB sind in erster Linie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner und die nächsten Verwandten des Erblassers (vor allem Abkömmlinge, Eltern, Geschwister) zu gesetzlichen Erben berufen.
Beim Ehegatten bzw. Lebenspartner handelt es sich nicht um Erben einer bestimmten Ordnung, wie das beispielsweise bei den Abkömmlingen des Erblassers, den gesetzlichen Erben erster Ordnung, der Fall ist. Der Ehegatte bzw. Lebenspartner erbt vielmehr aufgrund eines Sondererbrechts neben den Verwandten, Dieses Sondererbrecht des Ehegatten bzw. Lebenspartners ist dabei umso größer je entfernter die übrigen gesetzlichen Erben mit dem Erblasser verwandt sind.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bzw. Lebenspartners hängt auch davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war.
Da das Verwandtenerbrecht die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen (Parentelen) bestimmt, gelangt ein Verwandter nicht zur Erbfolge, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Dies bedeutet, dass vorrangige Erbenordnungen nachrangige ausschließen. Vom Vorhandensein eines Verwandten ist dann auszugehen, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird.
Nach dem ebenfalls maßgeblichen Repräsentationsprinzip. schließt der dem Erblasser am nächsten stehende Verwandte durch ihn mit dem Erblasser verwandte eigene Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Das Repräsentationsprinzip führt also dazu, dass Kindeskinder durch Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.
Der Erblasser hat einen Sohn, der selbst zwei Kinder hat. Diese zwei Enkelkinder des Erblassers werden durch ihren Vater von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Vater beerbt seinen Vater, die zwei Enkelkinder werden nicht Erben ihres Großvaters.
Ist jedoch ein gesetzlicher Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits durch Vorversterben, Ausschlagung nach § 1953 BGB, Erbunwürdigkeitserklärung nach § 2344 BGB, Enterbung nach § 1938 BGB oder Erbverzicht gem. §§ 2346 ff. BGB weggefallen, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle. Dies resultiert aus dem Prinzip der Erbfolge nach Stämmen, wonach jeder Abkömmling einen Stamm repräsentiert und jeder Stamm nach § 1924 Abs. 4 BGB die gleiche Erbquote erhält.
Im obigen Fall ist der Sohn des Erblassers vor dem Erbfall verstorben. Nun treten dessen Söhne, also die Enkelkinder des Erblassers, an die Stelle ihres Vaters und erhalten das Erbteil, das ihrem Vater zugestanden hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt hätte.
Im Falle des Erbverzichts ist zu beachten, dass die Abkömmlinge nur dann an die Stelle des Verzichtenden treten, wenn sich der Erbverzicht nicht auch auf die Abkömmlinge erstreckt.
Sind weder ein Ehepartner bzw. Lebenspartner noch (entfernteste) Verwandte der Erbenordnungen vorhanden, erbt nach § 1936 BGB der Staat.
1.2 Gesetzliche Erben erster Ordnung
1.2.1 Allgemeines
Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind die in gerader absteigender Linie mit dem Erblasser verwandten, von diesem abstammenden Personen, d. h. Kinder, Enkel, Urenkel. Maßgebend ist dabei nicht die biologische Abstammung, sondern die rechtliche Abstammung, die sich nach den Vorschriften des Familienrechts richtet. Die Abstammung von der Mutter und die Abstammung vom Vater sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die Rechtsposition als Abkömmling kann auch durch die Annahme als Kind erlangt werden.. Bei der sog. künstlichen Fortpflanzung ist die Frage nach der Abstammung ebenfalls anhand familienrechtlicher Prinzipien zu beantworten.
Die Mutter eines Kindes ist gem. § 1591 BGB diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Kind aus einer von einer anderen Frau stammenden Eizelle entsteht. Es kommt daher nicht darauf an, welche Frau genetisch die Mutter ist, sondern, welche Frau das Kind geboren hat. Der genetischen Mutter steht auch kein Anfechtungsrecht zu.
Nach § 1592 BGB ist Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt wurde.
1.2.2 Adoption
Nach §§ 1741 ff. BGB kann auch die Annahme als Kind ein Verwandtschaftsverhältnis begründen. Da das Adoptionsrecht zum 1.1.1977 grundlegende Änderungen er...