Nadine Rumland-Gelzhäuser
1.2.1 Allgemeines
Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind die in gerader absteigender Linie mit dem Erblasser verwandten, von diesem abstammenden Personen, d. h. Kinder, Enkel, Urenkel. Maßgebend ist dabei nicht die biologische Abstammung, sondern die rechtliche Abstammung, die sich nach den Vorschriften des Familienrechts richtet. Die Abstammung von der Mutter und die Abstammung vom Vater sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die Rechtsposition als Abkömmling kann auch durch die Annahme als Kind erlangt werden.. Bei der sog. künstlichen Fortpflanzung ist die Frage nach der Abstammung ebenfalls anhand familienrechtlicher Prinzipien zu beantworten.
Die Mutter eines Kindes ist gem. § 1591 BGB diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Kind aus einer von einer anderen Frau stammenden Eizelle entsteht. Es kommt daher nicht darauf an, welche Frau genetisch die Mutter ist, sondern, welche Frau das Kind geboren hat. Der genetischen Mutter steht auch kein Anfechtungsrecht zu.
Nach § 1592 BGB ist Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt wurde.
1.2.2 Adoption
Nach §§ 1741 ff. BGB kann auch die Annahme als Kind ein Verwandtschaftsverhältnis begründen. Da das Adoptionsrecht zum 1.1.1977 grundlegende Änderungen erfahren hat,,ist zunächst zu klären, ob die Adoption bis zum 31.12.1976 stattfand oder danach.
Adoptionen vor dem 1.1.1977
Für Adoptionen vor dem 1.1.1977 galt, dass das adoptierte Kind sein volles Erbrecht in Bezug auf seine leiblichen Eltern und die Verwandten der leiblichen Eltern behielt und zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden erwarb, sofern dieses nicht nach § 1767 Abs. 1 BGB a. F. ausgeschlossen wurde. Umgekehrt behielten auch die Blutsverwandten des Adoptivkindes ihr Erbrecht. Demgegenüber erhielt der Annehmende kein Erbrecht in Bezug auf das adoptierte Kind. Auch entstand kein Erbrecht des Adoptivkindes zu den Verwandten des Annehmenden,
Adoptionen seit dem 1.1.1977
Bei Adoptionen seit dem 1.1.1977 ist zwischen der Minderjährigen- und der Volljährigenadoption zu unterscheiden. Bei der Minderjährigenadoption handelt es sich um eine sog. Volladoption, d. h. das adoptierte Kind verliert grundsätzlich sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Verwandten nach § 1755 Abs. 1 BGB und wird Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden. Auch gegenüber den Verwandten des Annehmenden entsteht ein Erbrecht des Adoptivkindes.
Diese sog. Volladoption hat grundsätzlich auch zur Folge, dass die leiblichen Eltern sowie deren Verwandte ihr Erbrecht verlieren. Dagegen entsteht zugunsten des Annehmenden und dessen Verwandten ein Erbrecht.
Ausnahmen bestehen bei der Halbwaisen- und Verwandtenadoption.
Für die Adoption eines Volljährigen gilt grundsätzlich, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten bestehen bleibt. Zugleich entsteht ein Erbrecht des Angenommenen nach seinen Adoptiveltern. Ein Erbrecht des Angenommenen nach den Verwandten des Annehmenden entsteht im Regelfall nicht.
Die Adoptiveltern erhalten ein Erbrecht nach dem Angenommenen, deren Verwandte hingegen nicht.
Gleiches gilt grundsätzlich für Adoptionen, die bereits vor dem 01.01.1977 stattgefunden haben, wenn das angenommene Kind am 01.01.1977 volljährig war und der Erbfall nach dem 31.12.1976 eingetreten ist bzw. eintritt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die familiengerichtliche Anordnung einer Volladoption möglich. Die Auswirkungen entsprechen in diesem Fall denjenigen der Minderjährigenadoption.
1.2.3 Nichteheliche Kinder
Bis zum 30.06.1970 galt das nichteheliche Kind als nicht mit dem biologischen Vater verwandt, Ab dem 01.07.1970 sah § 1934a BGB a. F. einen Erbersatzanspruch zugunsten nichtehelicher Kinder vor. Nach § 1934d BGB a. F. bestand auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Erbausgleichs.
Das 1. ErbGleichG führte mit Wirkung für alle Erbfälle ab dem 01.04.1998 für ab dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder ein volles gesetzliches Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten und umgekehrt ein. Aufgrund der ...