Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Eine übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung (hier: Haltung von über 100 Kleintieren in einer 2-Zimmer-Wohnung, u. a. Chinchillas, Kaninchen, Vögel, darunter Beos und exotische Ziervögel, Hamster und Mäuse) kann auch dann eine von der Eigentümergemeinschaft nicht hinzunehmende, unzumutbare und damit unbillige Belästigung darstellen, wenn keine konkrete Geruchsbelästigung oder Ausbreitung von Ungeziefer außerhalb der Wohnung festzustellen ist. Im vorliegenden Fall war ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotos die Wohnung mit Tierkäfigen zugestellt; ebenso fanden sich dort offene Futterbehältnisse; der Boden war teilweise mit Futterresten und Streu bedeckt. In einem Fall waren bereits Maden aus einem umgekippten Mülleimer in den Hausflur gelangt (!).

Wann übermäßig viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden, muss allerdings im Einzelfall anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung festgestellt werden. Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin verpflichtet, alle in ihrer Wohnung befindlichen Kleintiere zu entfernen und ihr Wohnungseigentum durch ein Fachunternehmen entwesen und desinfizieren zu lassen. Diese Maßnahmen seien aus der Sicht der übrigen Eigentümer und aus objektiver Sicht geeignet und erforderlich, um zu gewährleisten, dass es künftig nicht zu Geruchsbelästigungen und Ungezieferverbreitung kommen werde. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Antragsgegnerin alle Tiere abschaffen müsse; künftige Tierhaltung dürfe allerdings nur noch in hygienisch einwandfreier Weise erfolgen. Der Umfang zukünftiger Tierhaltung könne derzeit verbindlich nicht festgelegt werden. Auszusprechen sei nur, dass sich die Tierhaltung künftig im Rahmen des nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Üblichen zu halten habe.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 26.09.1995, 16 Wx 134/95= WM 2/96, 109 = ZMR 2/96, 97)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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