Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 317/94) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 55/95) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Juni 1995 – 29 T 55/95 – wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, alle in ihrer Wohnung befindlichen Kleintiere zu entfernen und ihr Wohnungseigentum durch ein Fachunternehmen entwesen und desinfizieren zu lassen sowie künftig nur noch Kleintiere in hygienisch einwandfreier Weise und im Rahmen des nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Üblichen zu halten.
Die Gerichtskosten aller Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und führt in der Sache zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern bei der Auslegung des § 14 Nr. 1 WEG.
Der Grundsatz des § 13 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, daß nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Damit wird wie in § 138 BGB (gute Sitten), § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 276 BGB (die im Verkehr erforderliche Sorgfalt) auf die Verkehrsanschauungen verwiesen, die je nach den konkreten Verhältnissen zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können (Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl. 1995, § 14 Rdnr. 3). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung – auch wenn die Teilungserklärung eine Beschränkung nicht vorsieht – eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist, ohne daß es auf eine konkrete Geruchsbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt (vgl. KG NJW 1956, 1679, 1680; BayObLGZ 1972, 90, 93; KG NJW-RR 1991, 1116, 1117).
Dem folgt der Senat. Es liegt auf der Hand, daß übermäßige Tierhaltung die Besorgnis vermehrt störender Geruchsbelästigung oder gar der Ausbreitung von Ungeziefer mit sich bringt. Bereits eine solche typischerweise bestehende Gefahr rechtfertigt es, die Zahl der in einer Eigentumswohnung zu haltenden Haustiere unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch gerichtliche Entscheidung auf die zumutbare Anzahl zu beschränken (so auch KG NJW 1991, 1116, 1117).
Danach kommt es auf die konkreten Auswirkungen der Tierhaltung nur insoweit an, als ein begründeter Anlaß für die Besorgnis vermehrter Geruchsbelästigung bzw. der Verbreitung von Ungeziefer vorliegen muß.
Darüberhinaus wird in vielen Fällen bei übermäßiger Tierhaltung ebenso wie bei der Haltung exotischer Tiere, die üblicherweise nicht zur allgemeinen Lebensführung gehören, die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten worden sein und eine unzulässige Zweckentfremdung vorliegen. Diese kann dazu führen, daß bei Fortdauer der beanstandeten Tierhaltung eine Wertminderung der Wohnungen der übrigen Miteigentümer eintritt. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß sich potentielle Käufer von Sondereigentum in dem fraglichen Hause deshalb gegen einen Erwerb entscheiden, weil sie keine Wohnnutzung bzw. Nutzung im Rahmen des Verkehrsüblichen vorfinden (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1430, 1431 – für unzulässige Schlangenhaltung).
Letzteres kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls besteht die Besorgnis vermehrter Geruchsbelästigung sowie der Verbreitung von Ungeziefer. Die Antragsgegnerin hält in ihrer Wohnung nach den Feststellungen des Amtsgerichtes über 100 Kleintiere wie Chinchillas, Kaninchen, Vögel, darunter Beos und exotische Ziervögel, Hamster und Mäuse. Die Wohnung ist – auch ausweislich der vom Amtsgericht in Bezug genommenen, bei den Akten befindlichen Fotos – mit Tierkäfigen zugestellt, es finden sich offene Futterbehältnisse, der Boden ist teilweise mit Futterresten und Streu bedeckt. In einem Falle sind bereits Maden aus einem umgekippten Mülleimer in den Hausflur gelangt.
Die Gesamtumstände, wie sie sich bereits nach den getroffenen Feststellungen darstellen, geben jedenfalls Grund zu der Besorgnis, daß störende Geruchsbelästigungen auftreten können und vor allem Ungeziefer sich verbreiten kann.
Dieser, das gedeihliche Zusammenleben der Hausgemeinschaft tangierenden Besorgnis ernsthafter Störungen läßt sich nach Auffassung des Senates nur dadurch begegnen, daß die Antragsgegnerin alle in ihrer Wohnung befindlichen Kleintiere entfernt und ihr Wohnungsei...