Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 15 WEG, § 242 BGB, § 1004 BGB
Kommentar
1. Ein Eigentümerbeschluss (hier: auf Beseitigung der Humusschicht auf einer Dachterrasse gemäß Senatsbeschluss vom 12.09.1991) ist nicht wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für ungültig zu erklären, selbst wenn die Wohnungseigentümer in einem früher ähnlich oder gleichgelagerten Fall anders entschieden haben sollten und diese Bezugsentscheidung seinerzeit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen haben sollte.
Die Humusschicht auf einer Dachterrasse gehört zum Sondereigentum. Damit ist auch der betreffende Eigentümer als Störer verpflichtet, das Erdreich auf seine Kosten abzutragen (Palandt/Bassenge, BGB, 51. Auflage, § 1004, Rn. 24), wie dies auch im angefochtenen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer zum Ausdruck gebracht wurde.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich im vorliegenden Fall der Antragsteller beruft, gilt nicht, wenn wie hier der frühere Eigentümerbeschluss - unterstellt, dass beide Fälle gleichgelagert sind - nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat, wenn dort die Beseitigungskosten nicht dem Störer auferlegt worden sind. Abgesehen davon kann sich der Antragsteller auch deshalb nicht auf den Vertrauenstatbestand (Treu und Glauben gem. § 242 BGB) berufen, weil er selbst nicht vorträgt, aufgrund welcher konkreter Umstände er darauf vertrauen durfte, dass die Eigentümer auch in seinem Fall in gleicher Weise verfahren würden. Allein der Umstand, dass in einem anderen Fall anders entschieden wurde, ohne dass ersichtlich ist, welche Gründe dafür maßgebend waren, reicht für das Eingreifen des Vertrauenstatbestandes nicht aus.
2. Kostenentscheidung: Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zulasten des Antragstellers.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: DM 24.844,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 23.07.1992, 2Z BR 57/92)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Die zitierte Passage bei Palandt/Bassenge, BGB, § 1004, Rn. 24 lautet:
"Kosten der Beseitigung trägt der Störer; dies gilt auch, wenn sein Rechtsvorgänger (der dem Eigentümer nur noch aus den §§ 823ff. BGB haften kann) die Beeinträchtigung verursacht hat. Beseitigt der Eigentümer selbst, so haftet der Störer nach §§ 812ff. BGB (BGHZ 97, 231; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648) sowie u. U. nach § 683 BGB (BGHZ 110, 313); so auch bei Ersatzvornahme durch Dritte."
In Wohnungseigentumssachen wird die Beseitigungsverpflichtung eines Störers m. E. dann problematisch, wenn ein Störer zwischenzeitlich - noch vor einer Beseitigung - sein Eigentum an einen Rechtsnachfolger veräußert hat. Hier soll nach Meinung des Kammergerichts Berlin ( KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.1991, 24 W 154/91) eine Haftung des Rechtsnachfolgers (gegenüber der Gemeinschaft) als so genannter Zustandsstörer nicht in Betracht kommen, allein eine Haftung des Rechtsvorgängers als Handlungsstörer. Insoweit besteht wohl in dieser KG-Entscheidung ein gewisser Widerspruch zur Kommentierung bei Palandt/Bassenge.
[Vgl. auch Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 10.05.1991, 24 W 154/91 und BayObLG, Entscheidung vom 12.09.1991, BReg 2 Z 111/91.]