Die Prüfungsanforderungen für den Teil I der Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken bestimmen sich nach der jeweiligen Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II des jeweiligen Handwerks.

Diese Verordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HwO werden je nach technischem Fortschritt für den jeweiligen Beruf bei Bedarf erlassen. Für das Bestehen der Prüfung sind sowohl für die Meisterprüfungsarbeit als auch für die Arbeitsprobe(n) jeweils mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Dabei müssen für die Situationsaufgabe, die Projektarbeit und das Fachgespräch jeweils ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Notenkompensationen ("5" gegen "3") gibt es nicht.

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