Rz. 190
Miete und Pacht gehören zum Haftungsverband der Hypothek (§ 1123 Abs. 1 BGB) und werden somit durch die Zwangsverwaltung beschlagnahmt (§ 20 Abs. 2 ZVG), soweit sie noch dem Haftungsverband unterstellt sind. Es ist für diese Wirkung gleichgültig, ob die Beschlagnahme zugunsten eines Grundpfandrechtes oder durch einen persönlichen Gläubiger erfolgte.
Rz. 191
Miet- und Pachtzinsen können nicht mehr beschlagnahmt werden, wenn sie aus der Hypothekenhaftung ausgeschieden sind. Grundsätzlich scheiden Miet- und Pachtzinsen wie folgt aus der Hypothekenhaftung aus:
a) | indem sie der Eigentümer vor der Beschlagnahme (!) einzieht (§ 1124 BGB). Dies bedeutet nicht nur Zahlung seitens des Mieters/Pächters, sondern jedes zulässige Erfüllungssurrogat;[155] |
b) | durch eine ein Jahr oder länger zurückliegende Fälligkeit (§ 1123 Abs. 2 BGB), wenn die fällige Forderung noch nicht gemäß Ziff. a) "eingezogen" ist; |
c) | für den in § 1123 Abs. 2 BGB genannten Fälligkeitszeitraum nach Beschlagnahme, wenn die Leistung im Voraus fällig wird und noch nicht "eingezogen" ist; |
d) | durch eine Vorausverfügung über diese Leistungen, auch im Wege der Zwangsvollstreckung; |
e) | durch Trennung von Miet-/Pachtforderung und Eigentum, sei es durch Zession der Miet-/Pachtforderung (§ 1124 Abs. 2 BGB) oder Veräußerung des Grundstücks ohne Miet-/Pachtforderung. |
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