Rz. 246

Besonders wichtig ist, dass der Verwalter das Grundstück gegen Feuer, Sturm und Leitungswasserschäden versichert und außerdem eine Gebäude-Haftpflichtversicherung abschließt, soweit dies bei diesem Objekt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung geboten erscheint (§ 9 Abs. 3 ZwVwV).

 

Rz. 247

Der Zwangsverwalter muss diese Versicherung unverzüglich abschließen, wenn nicht der Schuldner oder der Gläubiger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen nachweist, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht und außerdem der Gläubiger dem Zwangsverwalter die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt (§ 9 Abs. 3 ZwVwV).

 

Rz. 248

Diese Regelung wirft Fragen auf. Zunächst einmal wird der Anordnungsbeschluss dem Gläubiger regelmäßig formlos zugeleitet, was eine exakte Fristbestimmung ausschließt. Außerdem: Erfahrene Gläubiger werden von sich aus schon im Antrag erklären, was ihnen über die Versicherungsverhältnisse bekannt oder nicht bekannt ist – und gegebenenfalls die geforderte Deckungszusage abgeben. Der Schuldner aber muss belehrt werden, obwohl dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn schließlich sollen ja ärgerliche und kostenverursachende Doppelversicherungen vermieden werden. Falls sich nicht die Gerichte dazu entschließen, im Anordnungsbeschluss oder in einem zusammen mit diesem zuzustellenden Anschreiben den Schuldner zur Erklärung aufzufordern, wird dies der Zwangsverwalter veranlassen müssen. Gegebenenfalls kann dies bei der Besitzergreifung erfolgen, wobei sich der Verwalter auch gleich die Versicherungsunterlagen aushändigen lassen kann. Das erhebliche Risiko, welches durch diese Verzögerung gegenüber der besseren früheren Regelung (§ 9 Abs. 3 ZwVerwVO) entsteht, hat der Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen.

 

Rz. 249

Obwohl in der ZwVwV unerwähnt, bleibt weitere Voraussetzung, dass sich die Versicherungsgesellschaft bereit erklärt, die Versicherung weiter zu führen und hierbei das Risiko des Verwalters zu decken, obwohl der Verwalter evtl. rückständige Prämien nicht bezahlen darf. Auf Haftungsfreiheit wegen einer vom Schuldner begangenen Vertragsverletzung darf sie sich dem Verwalter gegenüber nicht berufen. Das muss der Verwalter sofort abklären. (zum Thema "Versicherung" siehe auch § 2 Rn 832 ff.).

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