Rz. 371

Wie bereits dargestellt, wird der Teilungsplan auf unbestimmte Dauer aufgestellt und muss auch noch nach Jahren (§ 156 Abs. 2 S. 2 ZVG) dem Verwalter vorgeben, wie er die Überschüsse zu verteilen hat. Da aber im Laufe der Zeit Rechtsänderungen unterschiedlicher Art möglich und zu berücksichtigen sind, hat das Gericht aus gegebenem Anlass die Anordnung über die Auszahlung des Überschusses durch den Verwalter zu "ergänzen" (§ 157 Abs. 1 S. 1 ZVG), was auch Änderungen einschließt. Zulässig ist diese "Ergänzung" (= Änderung) aber nur, wenn gleichzeitig auch der Plan "ergänzt" wird.[270]

[270] Böttcher, § 157 ZVG Rn 10.

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