I. Grundsatz

 

Rz. 371

Wie bereits dargestellt, wird der Teilungsplan auf unbestimmte Dauer aufgestellt und muss auch noch nach Jahren (§ 156 Abs. 2 S. 2 ZVG) dem Verwalter vorgeben, wie er die Überschüsse zu verteilen hat. Da aber im Laufe der Zeit Rechtsänderungen unterschiedlicher Art möglich und zu berücksichtigen sind, hat das Gericht aus gegebenem Anlass die Anordnung über die Auszahlung des Überschusses durch den Verwalter zu "ergänzen" (§ 157 Abs. 1 S. 1 ZVG), was auch Änderungen einschließt. Zulässig ist diese "Ergänzung" (= Änderung) aber nur, wenn gleichzeitig auch der Plan "ergänzt" wird.[270]

[270] Böttcher, § 157 ZVG Rn 10.

II. Gründe für die Änderung

 

Rz. 372

Das ZVG nennt in § 157 nur den Beitritt eines Gläubigers als Ergänzungsgrund. Tatsächlich sind aber zahlreiche Gründe denkbar, welche Anlass zu einer solchen Änderung geben können. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Erlösverteilung die materielle Rechtslage (= der richtige Empfangsberechtigte) und nicht nur die formelle Grundbuchlage beachtlich ist. Somit muss das Gericht ihm bekannt gewordene Änderungen schon dann beachten, wenn sie ihm mit genügender Sicherheit dargelegt werden. Im Zweifelsfall kann es die Beteiligten auffordern, Urkunden vorzulegen.

 

Rz. 373

Als Änderungsgründe kommen neben dem im Gesetz genannten Beitritt eines weiteren Gläubigers insbesondere in Betracht:

die nachgewiesene Abtretung oder Ablösung eines Grundpfandrechtes,
ein durch Vorlage einer umgeschriebenen Vollstreckungsklausel nachgewiesener Gläubigerwechsel,
eine im Plan ausgewiesene Forderung wurde gepfändet und überwiesen,
die Löschung eines Rechts im Grundbuch,
der Tod des Empfangsberechtigten eines Rechtes (Reallast), das auf Lebenszeit bestellt war.
 

Rz. 374

Während in den drei erstgenannten Fällen Anmeldung erforderlich ist (welche durch die Vorlage der genannten Urkunden als erfolgt anzusehen ist), hat das Gericht die beiden letztgenannten Fälle von Amts wegen zu beachten (zur Eintragung eines Rechtes nach dem Verteilungstermin siehe § 1 Rn 375 ff.).

III. Der "relative Rang"

 

Rz. 375

Da die Anordnung der Zwangsverwaltung nur ein relatives Verfügungsverbot bewirkt,[271] erfolgt keine Grundbuchsperre. Es können also im Rang nach dem Zwangsverwaltungsvermerk weitere Rechte eingetragen werden; sowohl mit Bewilligung des Schuldners (Eigentümers) als auch im Wege der Zwangsvollstreckung. Diese Rechte haben Rang nach dem Gläubiger (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ZVG). Da aber die Befriedigung des Gläubigers zur Aufhebung des Verfahrens führt (§ 161 Abs. 2 ZVG), gibt es begrifflich in der Zwangsverwaltung (anders als in der Zwangsversteigerung) keine Zuteilung in der Rangklasse 6.

 

Rz. 376

Ist jedoch ein weiterer Gläubiger dem Verfahren beigetreten, kann das neu eingetragene Recht Rang zwischen der Beschlagnahme durch den Anordnungsbeschluss und dem Beitrittsbeschluss haben. In diesem Fall hat das Recht einen "relativen Rang", d.h. es hat gegenüber dem Beitrittsgläubiger die Rangklasse 4.

 

Rz. 377

Für das Vollstreckungsgericht hat dies folgende Bedeutung:

Solange nur ein Gläubiger das Verfahren betreibt, kann das nachrangige Recht keine Zuteilung erhalten und daher erfolgt auch keine "Ergänzung" des Planes.
Sobald aber eine Ergänzung für einen Beitrittsgläubiger zu erfolgen hat,[272] muss der Plan auch um das ihm gegenüber mit Vorrang eingetragene Recht ergänzt werden, da dieses dem zweiten Gläubiger gegenüber der Rangklasse 4 zuzuordnen ist und für den Fall der Befriedigung des ersten Gläubigers Anspruch auf seine laufenden Zinsen hat. Obwohl das Grundbuchamt dem Vollstreckungsgericht die Eintragung gemäß § 19 Abs. 3 ZVG mitteilen wird, ist Anmeldung erforderlich (§ 9 ZVG).
Es versteht sich von selbst, dass das "Zwischenrecht" in den Teilungsplan aufgenommen wird, wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung bereits ein nachrangiger Beitrittsgläubiger vorhanden ist, der jetzt ebenfalls im Teilungsplan steht. In diesem Fall – auch wenn der Beitritt aus dem "Zwischenrecht" selbst erfolgte – ist anzuordnen, dass die laufenden Zinsen dieses Rechtes erst befriedigt werden können, wenn der vorrangige Gläubiger aus dem Verfahren ausgeschieden ist.
 

Rz. 378

Die Literatur schweigt sich darüber aus, welche Zinsen das nachträglich eingetragene Recht beanspruchen kann. Obwohl das Recht erst durch die zweite Beschlagnahme überhaupt zuteilungsfähig wurde, muss wegen der eindeutigen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ZVG für die Berechnung der "laufenden" Zinsen auf die erste Beschlagnahme (durch den inzwischen ausgeschiedenen Gläubiger!) abgestellt werden, was regelmäßig dazu führen wird, dass sämtliche bereits fälligen Zinsen als "laufend" eingestuft werden müssen und somit dem Beitrittsgläubiger im Range vorgehen. Vor (§ 12 ZVG) diesen Zinsen sind die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung in den Plan aufzunehmen. Eine Zuteilung auf das Kapital ist dagegen ausgeschlossen.

[271] Ebenso wie die Zwangsversteigerung!
[272] So Stöber, ZVG, § 157 Rn 3.1.

IV. Verfahren

 

Rz. 379

Das ZVG geht davon aus, dass kein zweiter Verteilungstermin stattfindet. Einmal ist dies grundsätzlic...

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