Peter Depré, Günter Mayer
Rz. 382
In § 159 ZVG ist vorgesehen, dass jeder Beteiligte, auch wenn er keinen Widerspruch im Verteilungstermin eingelegt hat, eine Änderung des Planes im Wege der Klage erwirken kann. Erstaunlicherweise wird diese Vorschrift als "unerklärlich" oder "eigenartig" bezeichnet. Dabei handelt es sich um die logische und konsequente Umsetzung der Vorstellung des Gesetzgebers, dass
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materielle Einwendungen nur durch Widerspruch und anschließende Klage verfolgbar sind, |
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Widersprüche aber spätestens im Verteilungstermin erhoben werden müssen, |
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auch das Zwangsverwaltungsverfahren nur einen (!) Verteilungstermin kennt, |
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aber mit Rücksicht auf die unbegrenzt lange Verfahrensdauer auch noch nach dem Verteilungstermin materielle Einwendungen möglich bleiben müssen. |
Da im Verfahren über die Planergänzung somit kein Widerspruch mit der Wirkung des § 115 ZVG möglich ist und da eine materielle Unrichtigkeit nachträglich auch verfolgbar bleiben muss, wurde dies konsequent in § 159 ZVG geregelt.
Rz. 383
Die Möglichkeit einer Planänderung ohne Klage ist ja immer vorhanden (§ 157 Abs. 1 S. 1 ZVG), nur führt sie eben nicht immer zum Ziel. Wer durch Planänderung seinen Anspruch verfolgen kann, hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.
Beispiel
Der im Teilungsplan stehende Berechtigte des Rechtes Nr. 2 hat aufgrund des gesetzlichen Löschungsanspruchs die Löschung des Rechtes Nr. 1 durchgesetzt. Er meldet dies unter Vorlage der Beweisurkunden an. Selbstverständlich wird jetzt das Gericht den Plan dahingehend ändern, dass es ab sofort die Zuteilung auf die laufenden Zinsen des Rechtes Nr. 1 stoppt. Eine Klage ist hier nicht erforderlich.
Der im Teilungsplan stehende Berechtigte des Rechtes Nr. 2 erfährt nach dem Verteilungstermin, dass der Schuldner das Recht Nr. 1 im geschäftsunfähigen Zustand bewilligt hat, was er durch Zeugen beweisen will. Dies bestreiten Schuldner und Berechtigter. Die Streitentscheidung liegt außerhalb der Kompetenz des Vollstreckungsgerichts. Eine Planänderung kommt nicht in Betracht, da das Gericht bis zum Beweis der Unrichtigkeit die Grundbuchlage zu beachten hat. Hier ist Klage erforderlich und durch § 159 ZVG auch noch möglich.
Rz. 384
Der Kläger muss im Klageantrag genau angeben, welche Änderung er begehrt; d.h. also, wie der Teilungsplan nach seiner Ansicht lauten müsste. Das Urteil muss den Planinhalt konkret festlegen. Auszahlungen, die bis dahin planmäßig geleistet wurden, bleiben unberührt (§ 159 Abs. 2 ZVG).
Das Prozessgericht kann jedoch anordnen, dass bis zu seiner Entscheidung die streitigen Beträge nicht zur Auszahlung gelangen.