Rz. 533

Die Tätigkeit des Gerichts ist nicht nur auf die gelegentlich erforderlich werdende Zustimmung[5] zu bestimmten Rechtsgeschäften beschränkt, sondern umfasst die gesamte Aufsicht über die Geschäftsführung des Verwalters (§ 153 ZVG), wozu der Verwalter nach gesetzlicher Vorgabe oder auf jeweiliges Verlangen Berichte über seine Tätigkeit zu erstatten hat. Der Verwalter ist auf Verlangen des Gerichts verpflichtet (§ 16 ZwVwV), diesem auch während eines laufenden Verfahrens alle Belege vorzulegen und Einsicht in die Buchungsunterlagen zu gewähren. Das Gericht kann mit dieser Einsicht auch eine Hilfsperson, insbesondere einen Sachverständigen (§ 153 Abs. 1 ZVG), beauftragen.

Auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners hat der Verwalter Auskunft über den Sachstand zu erteilen (§ 13 Abs. 4 ZwVwV). Dieses Verlangen außerhalb der eigentlichen Berichtspflicht darf nicht dahingehend ausgedehnt werden, dass der Verwalter ständig ohne besonderen Grund solchen Fragen ausgesetzt ist. Der Verwalter ist berechtigt, eine Weisung des Gerichts einzuholen, ob er die Auskunft erteilen muss. Aus gegebenem Anlass könnte nach der hier vertretenen Auffassung auch das Gericht entscheiden, dass die Anträge nach § 13 Abs. 4 ZwVwV bei ihm einzureichen sind und sich die Anordnung vorbehalten, ob der Verwalter die Auskunft erteilen muss.

[5] Z.B. § 10 ZwVwV.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?