Rz. 599
Wegen der möglichen Bedeutung des Berichtes als Beweismittel (siehe dazu § 2 Rn 600), sollten folgende Angaben enthalten sein:
a) | Wer hat gehandelt; der Verwalter oder sein Bevollmächtigter? |
b) | Wurde der unmittelbare oder der mittelbare Besitz erlangt? |
c) | Wie wurde der unmittelbare Besitz erlangt; per Einweisung oder durch den Verwalter selbst? |
d) | Wurde der unmittelbare Besitz freiwillig übergeben oder gab es Widerstand oder erfolgte gar eine Zwangsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher? |
e) | Wann genau erfolgte die Besitzergreifung? Evtl. Uhrzeit angeben! |
f) | Was ist zur Übernahme des mittelbaren Besitzes geschehen? Wie und durch wen wurden die Mieter verständigt (§ 4 ZwVwV)? Eine Kopie des Briefes an die Mieter wäre dem Bericht beizufügen! |
g) | Welche beschlagnahmten Gegenstände wurden vorgefunden und evtl. in Besitz genommen? Gegebenenfalls, dass der unmittelbare Besitz dem Schuldner oder Pächter belassen wurde. |
h) | Warum konnte die Besitzergreifung noch nicht erfolgen und welche Mieter konnten bisher noch nicht verständigt werden? |
Rz. 600
Dieser Bericht des Verwalters kann im Laufe des Verfahrens und auch in einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel von Bedeutung sein (z.B. § 151 Abs. 1 ZVG).
Vgl. dazu Muster Nr. 3 (siehe § 5 Rn 1128).
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