Rz. 599

Wegen der möglichen Bedeutung des Berichtes als Beweismittel (siehe dazu § 2 Rn 600), sollten folgende Angaben enthalten sein:

a) Wer hat gehandelt; der Verwalter oder sein Bevollmächtigter?
b) Wurde der unmittelbare oder der mittelbare Besitz erlangt?
c) Wie wurde der unmittelbare Besitz erlangt; per Einweisung oder durch den Verwalter selbst?
d) Wurde der unmittelbare Besitz freiwillig übergeben oder gab es Widerstand oder erfolgte gar eine Zwangsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher?
e) Wann genau erfolgte die Besitzergreifung? Evtl. Uhrzeit angeben!
f) Was ist zur Übernahme des mittelbaren Besitzes geschehen? Wie und durch wen wurden die Mieter verständigt (§ 4 ZwVwV)? Eine Kopie des Briefes an die Mieter wäre dem Bericht beizufügen!
g) Welche beschlagnahmten Gegenstände wurden vorgefunden und evtl. in Besitz genommen? Gegebenenfalls, dass der unmittelbare Besitz dem Schuldner oder Pächter belassen wurde.
h) Warum konnte die Besitzergreifung noch nicht erfolgen und welche Mieter konnten bisher noch nicht verständigt werden?
 

Rz. 600

Dieser Bericht des Verwalters kann im Laufe des Verfahrens und auch in einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel von Bedeutung sein (z.B. § 151 Abs. 1 ZVG).

Vgl. dazu Muster Nr. 3 (siehe § 5 Rn 1128).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?