Rz. 534

Das Gericht kann dem Verwalter Anweisungen erteilen. In Betracht kommen zunächst allgemeine Anweisungen, die regelmäßig nur bei der ersten Bestellung eines Verwalters erforderlich werden.

 

Rz. 535

Besondere Anweisungen für den Einzelfall werden nur ergehen, wenn sie erforderlich sind. Die Beteiligten (§ 9 ZVG) können dem Verwalter keine Anweisungen geben, wohl aber solche beim Gericht anregen. Vor der Entscheidung über eine Anweisung wird das Gericht stets den Verwalter und – soweit dies sachdienlich ist – auch den Gläubiger und den Schuldner hören.

Lehnt das Gericht das Verlangen eines Beteiligten nach einer Anweisung an den Verwalter als nicht erforderlich ab, wird dies in der Regel nicht ohne Anhörung des Schuldners und des Gläubigers (§ 153 Abs. 1 ZVG) erfolgen. Seine Entscheidung ergeht dann durch Beschluss, gegen welchen sofortige Beschwerde zulässig ist. Nur wenn es sich um eine Verfügung ohne Anhörung handelt, kommt als Rechtsbehelf die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) in Betracht.[6]

 

Rz. 536

Der Verwalter ist an die Anweisung des Gerichts gebunden (§ 1 S. 2 ZwVwV). Er darf die Anweisung nur ignorieren, wenn sie offensichtlich rechtswidrig oder für ihn pflichtwidrig ist (was eigentlich nicht vorkommen dürfte) oder wenn eine neue Tatsache voraussichtlich zu einer anderen Anweisung geführt hätte. Dann aber wird er sich sofort mit dem Gericht ins Benehmen setzen müssen. Ein Verstoß gegen eine berechtigte Anweisung macht den Zwangsverwalter möglicherweise schadensersatzpflichtig und kann zur Entlassung führen. Die Anweisung hat keine "Außenwirkung". Nimmt der Verwalter eine Rechtshandlung vor, die ihm vom Gericht verboten wurde (z.B. eine Kündigung), ist diese deshalb nicht unwirksam.

 

Rz. 537

Es ist jedoch ausdrücklich festzustellen, dass der Verwalter grundsätzlich in seinen Entscheidungen im Rahmen der Gesetze frei ist und die Geschäfte nach eigener Entschließung und in eigener Verantwortung zu führen hat (§ 1 Abs. 1 S. 1 ZwVwV). Anweisungen sind daher immer die Ausnahme, freie Entschließung die Regel. Das Gericht[7] darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Verwalters setzen.

 

Rz. 538

Alle diese Fragen werfen das Problem der gerichtlichen Kompetenz auf. Das Gericht handelt durch den Rechtspfleger. Gefordert wird von ihm neben den Rechtskenntnissen wirtschaftlicher Sachverstand. Leider werden die mit Zwangsverwaltung betrauten Rechtspfleger nicht ausreichend in wirtschaftlicher Hinsicht auf das Referat vorbereitet. Deshalb sollte die Geschäftsverteilung auf zufällig vorhandene wirtschaftliche Kenntnisse zurückgreifen oder aber wenigstens ältere Rechtspfleger einsetzen, welche durch die eigene Lebensgestaltung bereits wirtschaftliche Erfahrungen gesammelt haben.[8] Meist haben diese auch von Berufs wegen Kontakte mit Bankbediensteten, Steuerberatern, Maklern, Finanzbeamten, Kommunalbeamten etc., welche ihnen hilfreiche und weiterführende Hinweise geben können, wenn sie selbst nicht weiter wissen. Die von den Verfassern festgestellte Tendenz (Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg), zunehmend direkt von der FH kommende Rechtspfleger direkt im Vollstreckungsgericht einzusetzen, mag mit der Personalsituation[9] entschuldigt werden. Eine sachgemäße Geschäftsverteilung ist es jedenfalls nicht, zumal diese nicht selten bei erstbester Gelegenheit die "Flucht" in eine ruhigere Abteilung ergreifen.

[6] So wohl auch Stöber, ZVG, § 153 Rn 4.2.
[7] Die früher gelegentlich vertretene Auffassung (Steiner-Hagemann, § 153 Rn 16), das Gericht könne hierbei sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Verwalters setzen, gilt als überholt. Allerdings können sich solche Ermessensfragen nur im Bereich der "Zweckmäßigkeit" ergeben. Im Bereich der "Rechtmäßigkeit" hat der Verwalter gegenüber der gerichtlichen Anordnung kein Ermessen (so auch HWFH, § 153 ZVG Rn 2).
[8] Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine "volljuristische Ausbildung" nichts verbessern würde. Auch jungen Richtern kann jedes wirtschaftliche Verständnis fehlen.
[9] Welche die Länder durch ihre Einstellungs- und Besoldungspolitik verschuldet haben!

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