Rz. 648

Wurde vor Anordnung der Zwangsverwaltung zwischen dem Schuldner und dem Mieter eine Vereinbarung über eine Modernisierung geschlossen, ist der Zwangsverwalter an diese Vereinbarung gebunden.[125] Hat der Mieter bereits ein Urteil gegen den Schuldner auf Beseitigung von Mängeln, ist der Zwangsverwalter zu deren Beseitigung verpflichtet. Der Mieter kann sich eine Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung (wegen des Vorschusses) in die Verwaltungsmasse erteilen lassen.[126] Notfalls muss der Gläubiger einen Vorschuss leisten. Sind keine ausreichenden Erträge zu erwarten, bleibt ihm nur die Antragsrücknahme. Dagegen wirkt eine gegen den Schuldner erhobene Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht gegen den Verwalter; der Mieter muss den Verwalter erneut auffordern und in Verzug setzen.

[125] LG Berlin GE 1997, 1107.
[126] LG Berlin GE 1997, 431.

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