Rz. 669

Die ZwVwV sieht in § 6 Abs. 2 vor, dass sich der Verwalter beim Vertragsabschluss gegen drei Risiken abzusichern hat:

Ansprüche des Mieters, dem das Objekt nicht mehr vor einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung überlassen werden konnte;
Schadensersatzansprüche des Mieters aus dem Mietvertrag, wenn ein Ersteher die von ihm zu übernehmenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
Schadensersatzansprüche eines Mieters, der sich nach dem Zuschlag einer Sonderkündigung seitens des Erstehers (§ 57a ZVG) oder eines Erwerbers nach § 111 InsO ausgesetzt sieht.
 

Rz. 670

Das erstgenannte Risiko dürfte gering sein, wenn ein Zwangsversteigerungstermin nicht bevorsteht und der Besitzübergabe kein Hindernis entgegensteht (Räume sind leer). Die beiden anderen Risiken sind aber durchaus beachtlich und der Verwalter muss sich entsprechend absichern.

 

Rz. 671

 

Formulierungsvorschlag

"Der Mieter (Pächter) kann aus diesem Vertrag gegen den Vermieter (Verpächter) keine Ansprüche geltend machen, wenn das Grundstück zwangsversteigert wird und"

ihm die vermieteten Räume (das verpachtete Grundstück) vor dem Zuschlag noch nicht überlassen waren,
der Ersteher die übernommenen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt,
der Ersteher (§ 57a ZVG) oder der Erwerber aus einer Insolvenzmasse (§ 111 InsO) vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

Evtl. vorhandene Ansprüche des Mieters/Pächters gegen einen Ersteher bleiben unberührt.“

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