Rz. 525

Der Theorienstreit, ob das Amt des Verwalters nach der "Organtheorie", der "Vertretertheorie", der "Amtstheorie" oder der "Neutralitätstheorie" zu beurteilen ist, wird heute überwiegend und richtig zugunsten der "Neutralitätstheorie" entschieden. Demnach ist die Verwaltung "objektbezogen" und wird somit weder einseitig im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners geführt.[1] Eine wesentliche Bedeutung für die Praxis der Zwangsverwaltung hat aber der Theorienstreit nicht. Allerdings ist die – vom Eigentum unabhängig gedachte – "Neutralitätstheorie" am besten geeignet, das Verhältnis Zwangsverwalter/Ersteher zwischen Zuschlag und Aufhebung (siehe § 1 Rn 435) systemgerecht zu erklären.

 

Rz. 526

Was leider von Prozessgerichten gelegentlich übersehen wird: Anders als der Insolvenzverwalter ist der Zwangsverwalter nicht "Träger eines Rechtes", sondern "Verwalter fremden Rechtes in eigener Verantwortung". Sein Handeln begünstigt oder belastet unmittelbar das Vermögen des Schuldners,[2] wobei er nur insoweit verfügen kann, als seine Handlungsmacht reicht. Wenn er Mieten einzieht, verliert der Schuldner die Mietforderung. Kauft er neues Zubehör, wird der Schuldner Eigentümer. Somit kann der Zwangsverwalter kein "Rechtsnachfolger" (des Schuldners) sein und niemand wird irgendwann sein Rechtsnachfolger. Deshalb kann der Zwangsverwalter den Grundbesitz weder belasten noch veräußern und auch nicht "aus der Zwangsverwaltung frei geben".

[1] Dazu Eickmann, § 39.I.
[2] Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wird der beschlagnahmte Teil des Schuldnervermögens unter fremde Verwaltung gestellt, ohne dass das Eigentum als solches berührt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge