Rz. 1014

Der Zwangsverwalter hat gegen die Entscheidung des Gerichts keinen Rechtsbehelf, auch nicht der Schuldner und auch nicht die übrigen Beteiligten des Verfahrens. Ob der Gläubiger gegen die einstweilige Einstellung oder der Insolvenzverwalter gegen deren Ablehnung oder beide gegen die Ausgleichszahlung bzw. deren Höhe einen Rechtsbehelf haben, ist streitig, weil der Rechtsausschuss[54] eigentlich eine unanfechtbare Entscheidung schaffen wollte, hierbei aber übersehen hat, dass das Verfahren der ZPO, nicht der InsO unterliegt und daher grundsätzlich gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf möglich ist (§ 95 ZVG). Nun kommt es aber nicht auf die Pläne des Gesetzgebers an, sondern darauf, was endgültig Gesetz geworden ist. Deshalb wird man den Betroffenen die sofortige Beschwerde nicht verweigern können.[55]

[54] Im insolvenzrechtlichen Denken befangen (§ 6 InsO).
[55] So richtig: Stöber, ZVG, § 153b Rn 8 und Böttcher-Keller, § 153b Rn 6; a.M. HFWH, § 153b ZVG Rn 9 ff. Richtig ist allerdings, dass zumindest eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässig wäre, die dann der Richter abschließend zu entscheiden hätte. Ab dem 1.1.2014 mit obligatorischer Rechtsbehelfsbelehrung (siehe auch § 1 Rn 99).

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