Rz. 1089

Der Verwalter ergreift in gleicher Weise den Besitz des Grundstücks, wie dies auch für den Zwangsverwalter vorgesehen ist. Er kann also – falls er zur Besitzergreifung ermächtigt wurde – den Widerstand des Nießbrauchers mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers brechen.

 

Rz. 1090

Ist jedoch der Eigentümer (Drittschuldner) oder ein Dritter im Besitz des Grundstücks, muss das Herausgabeverlangen auf dem Weg der Klage erfolgen. Die Klage (auf Herausgabe an den Verwalter) kann aber nur der Gläubiger, nicht der Verwalter, erheben.

 

Rz. 1091

Erlangt der Verwalter den Besitz des Grundstücks, wird spätestens hierdurch die Pfändung bewirkt (§ 857 Abs. 4 S. 2 ZPO), falls sie nicht bereits früher durch die Zustellung an den Drittschuldner bewirkt wurde.

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