Rz. 1044

Mit Wirksamkeit (regelmäßig also mit Verkündung) des Zuschlagsbeschlusses erwirbt der Ersteher nicht nur das Eigentum am Grundstück (das Grundbuch wird unrichtig), sondern auch an den Gegenständen, auf welche sich die Versteigerung erstreckte (§ 90 ZVG). Es kommt also für den Eigentumserwerb nicht auf die Bezahlung des Meistgebotes an. Somit wäre er in der Lage, als Berechtigter zu verfügen; zwar nicht über das Grundstück, da § 130 ZVG die Eintragung seiner Verfügung verhindern würde, aber über die mitversteigerten Gegenstände. Außerdem könnte er legal und mit staatlichem Zwang (§ 93 ZVG) den Besitz des Grundstücks ergreifen und durch tatsächliche (ernten, Bäume abholzen, Gebäude abreißen etc.) und rechtliche Maßnahmen (Kündigung günstiger Mietverträge) Schaden anrichten. Dieser Schaden würde nicht ihn, sondern die Beteiligten des Verfahrens treffen, wenn er

überhaupt nicht (Zuschlagsbeschluss wird aufgehoben) oder
nur für eine Übergangszeit (Wiederversteigerung wegen Nichtzahlung des Meistgebotes)

Eigentümer würde.

 

Rz. 1045

Deshalb ist vorgesehen, dass bis zur Beendigung des vorgenannten Risikos eine gegen den Ersteher gerichtete Verwaltung nach (einigen) Regeln der Zwangsverwaltung (§ 94 ZVG) angeordnet werden kann. Die Vorschrift wirft aber eine Reihe noch nicht befriedigend gelöster Fragen auf.

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