Rz. 1051

Es sind alle Vorschriften über die Zwangsverwaltung anwendbar, welche mit dem Sicherungszweck zu vereinbaren sind, also nicht die Vorschriften über die Befriedigung des Gläubigers. Somit muss der Verwalter – notfalls mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers – das Grundstück in Besitz nehmen und die Mieter etc. – wie auch sonst üblich – verständigen. Er zieht alle Zahlungen ein und bestreitet hieraus die Aufwendungen, welche auch ein Zwangsverwalter nach § 155 Abs. 1 ZVG bestreiten müsste; also insbesondere Prämien der Sachversicherungen. Auch zahlt er die laufenden wiederkehrenden Leistungen nach § 156 Abs. 1 ZVG. Diese Zahlung erfolgt zunächst aus den Einnahmen. Sind solche nicht vorhanden, zahlt er sie aus dem Gläubiger-Vorschuss.

 

Rz. 1052

Reichen die Einnahmen zur Begleichung der Aufwendungen (§ 155 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 ZVG) nicht aus, hat er einen Anspruch auf Vorschuss des Antragstellers, deren Verweigerung Aufhebungsgrund nach § 161 Abs. 3 ZVG wäre.

 

Rz. 1053

Überschüsse soll er nach allgemeiner Meinung gemäß einem aufzustellenden Teilungsplan auf die laufenden wiederkehrenden Leistungen der bestehen gebliebenen Rechte zahlen, welche für die Zeit nach dem Zuschlag den Ersteher treffen. Dies kann nur nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses rechtens sein, da der Schuldner gegen diese wiederkehrenden Leistungen Einreden schuldrechtlicher Art[15] haben kann, welche dem Ersteher nicht zustehen. Beteiligte, die kein bestehen bleibendes Recht sondern nur Ansprüche an den Erlös haben, können aus diesen Erträgen nichts erhalten.

[15] Z.B. einen Rückgewähranspruch.

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