1. Kosten

 

Rz. 1067

Für das Verfahren fallen keine besonderen Gerichtsgebühren an, also auch nicht die Gebühr für die Anordnung der Zwangsverwaltung Nr. 2220 KVGKG. Auch der Anwalt des Antragstellers oder des Erstehers erhält neben den im Verfahren der Zwangsversteigerung bereits verdienten Gebühren (Nr. 3311 VVRVG) keine besondere Gebühr.

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 1068

Wurde der Ersteher zum Antrag nicht gehört, hat er gegen die Anordnung der Verwaltung Erinnerung nach § 766 ZPO: Anderenfalls sofortige Beschwerde.[28] Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seines Antrags ebenfalls sofortige Beschwerde. Anordnung oder Verweigerung von Maßnahmen des Gerichts (z.B. Anweisungen an den Verwalter) können vom Betroffenen mit Erinnerung § 766 ZPO gerügt werden.

[28] Stöber, ZVG, § 94 Rn 3.10. Böttcher, § 94 Rn 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?