Für die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen knüpft § 179 SGB IX an die Rechtsstellung der Mitglieder der Betriebsräte an.
5.1 Unentgeltliches Ehrenamt und Vergütungsschutz
Nach § 179 Abs. 1 SGB IX nimmt die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt wahr. Die Vertrauensperson und die herangezogenen stellvertretenden Mitglieder sind während der Arbeitszeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit sie das zur Durchführung ihrer Aufgaben für erforderlich halten können. Zur Sicherung ihrer unabhängigen Amtsführung dürfen sie weder behindert, benachteiligt noch begünstigt werden. Mit dem BetrVG-Reformgesetz hat der Gesetzgeber das Prinzip der Unentgeltlichkeit des Ehrenamts gelockert. Zur Beseitigung unangemessener Freizeitopfer der noch immer häufiger als Männer in Teilzeit beschäftigten weiblichen Betriebsratsmitglieder hat er in § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingefügt:
"Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann."
5.2 Pauschale Freistellung von der beruflichen Tätigkeit
Eine eigenständige Regelung der vollständigen Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, wie sie für Betriebsräte gestaffelt nach Schwellenwerten in § 38 BetrVG geregelt ist, hat für die SBV bereits das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 geschaffen. Dazu war in § 26 Abs. 4 SchwbG eingefügt worden, dass die Betreuung von 200 schwerbehinderten Menschen eine vollständige Freistellung zulässt. Diese Bestimmung ist zunächst inhaltlich unverändert in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a. F. übernommen und auch bei der Novellierung 2004 nicht geändert worden. Mit der durch das BTHG 2016 seit 1.1.2018 geltenden Fassung des § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist der Schwellenwert nun von 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt worden. Es sind demnach seit dem 30.12.2016 mehr Vertrauensleute als bisher von ihren beruflichen Tätigkeiten freizustellen.
Seit dem Inkrafttreten des BetrVerf-Reformgesetzes 2001 können die pauschalen Freistellungen in der Form von Teilfreistellungen auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Für Betriebsräte ist das in § 38 Abs. 1 Satz 2 BetrVG "klargestellt" worden. Wegen der Gleichstellung mit den Betriebsräten gilt diese Regelung auch für die Vertrauenspersonen. Sie können sich daher die Freistellung mit dem stellvertretenden Mitglied teilen, das sie nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach Unterrichtung des Arbeitgebers zu bestimmten Aufgaben heranziehen dürfen. So können Teilzeitbeschäftigte, aber auch Fachkräfte, die nicht vollständig aus ihrem Berufsleben ausscheiden wollen, verstärkt in die Tätigkeit der SBV einbezogen werden. Die Absenkung der Schwellenwerte nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ändert daran nichts.
5.3 Freistellung im Einzelfall
Ist der Grenzwert für die pauschale Freistellung (weniger als 100 schwerbehinderte Beschäftigte) nicht erreicht, so hat nach § 179 Abs. 4 SGB IX die SBV Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit sie aus betriebsbedingten Gründen die Durchführung der Tätigkeit zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Nur soweit eine erforderliche Vertretungstätigkeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, besteht nach § 179 Abs. 6 SGB IX ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, wenn die SBV die Angelegenheit während der Dienstzeit hätte abwickeln können.
Entsprechend § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann die Vertrauensperson zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Amtstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.
5.4 Schulung der Vertrauenspersonen
§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX regelt, dass die Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsregeln entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gelten, soweit diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die Arbeit der SBV objektiv erforderlich sind oder die zumindest die SBV bei gutem Willen als erforderlich ansehen darf. Erforderlich sollen nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte solche Veranstaltungen sein, auf denen Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts und der Tätigkeit von Vertrauensleuten vermittelt werden. Dies gilt vor allem für Grundkenntnisse über das geltende Schwerbehindertenrecht. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die SBV ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Ausgeschlossen...