Die SBV kann vor dem Arbeitsgericht ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber dem Betriebsrat im Beschlussverfahren durchsetzen. Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz hat das durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG klargestellt, indem die Angelegenheiten aus dem Schwerbehindertenvertretungsrecht in den Katalog der Zuständigkeiten für das Beschlussverfahren aufgenommen worden sind. Durch die Zuordnung zum Beschlussverfahren wird die Kostenfreiheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bewirkt. Ansonsten müssten Vertrauenspersonen die im Fall des Unterliegens entstehenden Kosten persönlich tragen, obwohl das Verfahren nicht im eigenen Interesse, sondern als gesetzlicher Interessenvertreter für die Gruppe der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen geführt wird.
Zwar ist in § 10 ArbGG die SBV nicht als beteiligtenfähige Stelle aufgeführt; denn die einzige dort aus dem SGB IX angesprochene Vorschrift "§ 139 SGB IX" – ab 1.1.2018: § 222 SGB IX – bezieht sich nur auf die dort normierten Werkstatträte. Die Nichterwähnung des für die SBV maßgeblichen § 178 SGB IX beruht jedoch nicht auf einer gesetzgeberischen Wertentscheidung zulasten der Schwerbehindertenvertretungen gegenüber den Werkstatträten, sondern lediglich auf einem Redaktionsfehler. Das ergibt der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Nr. 3a und § 83 ArbGG sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum alten Recht. Von daher kommt den Schwerbehindertenvertretungen generell die Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu.
Trotz der Kostenfreiheit sollten Beschlussverfahren aus Arbeitgebersicht vermieden werden; denn der Arbeitgeber hat die SBV von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts freizustellen, soweit das Verfahren nicht offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht ist.
Soweit Vertrauenspersonen ihre persönlichen Rechte, z. B. Lohnanspruch, geltend machen, ist das kostenpflichtige Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart. Das gilt auch für Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von Schulungen. Etwas anderes gilt für die Schulungskosten. Das sind Ansprüche, die aus der Amtstätigkeit herrühren. Diese sind im Beschlussverfahren geltend zu machen.
Durch die Einfügung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hat das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit verschoben. Waren bisher die Verwaltungsgerichte für Beschlussverfahren der in den Dienststellen des öffentlichen Dienstes gewählten Schwerbehindertenvertretungen zuständig, besteht jetzt eine Alleinzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich für alle Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Wahl der SBV im Bereich des öffentlichen Dienstes angefochten wird. Diese Rechtsprechung wird auch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptiert. Wollte sie abweichen, müsste das BVerwG den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichte des Bundes anrufen. Instanzgerichte, die das durch Nichtzulassung von Rechtsmitteln vereiteln, verstoßen gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters.