Leitsatz
Die Parteien waren seit dem 22.1.1993 verheiratet. Der Antragsteller hat die amerikanische, die Antragsgegnerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Den gemeinsamen Wohnsitz hatten sie in Deutschland. Aus ihrer Ehe ist eine am 11.12.1996 geborene Tochter hervorgegangen.
Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 11.11.2002 geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 1.3.2003 rechtskräftig. Das erstinstanzliche Gericht hat in dem Verbundurteil den Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt sowie der Antragsgegnerin aufgegeben, Namen und Anschrift des behandelnden Kinderpsychologen bzw. Kindertherapeuten der Tochter dem Antragsteller mitzuteilen und den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden (Ziffer 3 des Urteils). Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, einen Computer an den Antragsteller herauszugeben (Ziffer 4 des Urteils).
Gegen Ziffern 3. und 4. des Urteils hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und gegen Ziffer 4. des Urteils später zurückgenommen. Die Beschwerde richtete sich danach nur noch gegen die Befristung des Umgangsausschlusses und die Verpflichtung, den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin beantragt, den Umgang des Antragstellers bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter auszusetzen und den Antrag, den Therapeuten/Psychologen der Tochter von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragte Zurückweisung der Beschwerde und hat seinen Antrag im Termin am 16.11.2005 dahingehend erweitert, dass die elterliche Sorge für die Tochter auf ihn übertragen werden solle. Hilfsweise solle der Tochter ein Erziehungsbeistand beigeordnet werden. Des weiteren beantragte er hilfsweise diverse der Antragsgegnerin im Rahmen der Umgangsregelung zu erteilende Auflagen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach umfangreichen Ausführungen zu dem Vortrag beider Parteien zur Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen des jeweils anderen Ehepartners kam das OLG zu dem Ergebnis, dass lediglich die ursprüngliche Beschwerde der Antragsgegnerin begründet sei. Alle weiteren Anträge der Parteien wertete es als unzulässig und teilweise als unbegründet.
Auf die Erweiterung der Beschwerde finden nach §§ 629a, 621e, 621 Nr. 2, 621a ZPO die Vorschriften des FGG Anwendung. Danach hat das Beschwerdegericht grundsätzlich über denselben Gegenstand zu entscheiden wie die Vorinstanz; die Entscheidung darf nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren. Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war hier nur der Umgang des Kindesvaters, nicht aber die elterliche Sorge oder Anträge nach § 1686 BGB.
Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an der örtlichen Zuständigkeit des OLG Karlsruhe, nachdem die Antragsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter verzogen ist. Die Festsetzung des Beschwerdewertes hinsichtlich des Umgangs und der elterlichen Sorge beruht auf §§ 1 Nr. 1b, 48 Abs. 3 S. 3 GKG, die die kostenrechtliche Behandlung des Verbundes regeln. Diese Regelungen finden nach Auffassung des OLG im Rechtsmittelverfahren auch dann Anwendung, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind. Die allgemeinen Vorschriften über den Verbund sind auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Dies gilt nach § 629a Abs. 2 S. 3 ZPO auch dann, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind. Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 629a Abs. 2 ZPO gestützt. S. 3 wurde (mit Wirkungen vom 1.4.1986) durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.2.1986 eingefügt, um eine bei der Gesetzesanwendung entstandene Zweifelsfrage zu klären. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird dazu ausgeführt, die Auffassung, die Vorschriften über den Verbund seien in der Rechtsmittelinstanz nicht anzuwenden, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur Folgesachen seien, werde der Bedeutung des Verbundes nicht gerecht. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des OLG gleichermaßen für die kostenrechtliche Behandlung des Verbundes.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2005, 2 UF 176/02