Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendbarkeit des GKG in Familiensachen, die Folgesachen einer Scheidungssache sind. Anwendbarkeit des GKG in Rechtsmittelverfahren zu Ehescheidungsfolgen
Leitsatz (amtlich)
Die Streitwertvorschriften des GKG finden nach Auffassung des Senats im Rechtsmittelverfahren auch dann Anwendung, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind.
Normenkette
GKG § 1 Nr. 1b, § 48 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Urteil vom 11.11.2002; Aktenzeichen 1 F 138/01) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziff. 3 des Urteils des AG - FamG - Wiesloch vom 11.11.2002 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den behandelnden Therapeuten/Psychologen der Tochter von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, und bezüglich des Umgangs dahin gehend abgeändert, dass der Umgang des Antragstellers mit der Tochter T. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter ausgesetzt wird.
Die Anträge des Antragstellers, die elterliche Sorge für T. auf ihn zu übertragen bzw. ihm ein aktuelles Photo von T. zur Verfügung zu stellen und auf Anfrage vierteljährlich über das allgemeine Befinden und die schulischen Leistungen des Kindes an ihn zu berichten, werden als unzulässig verworfen.
Die weiter gehenden Anträge der Parteien werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:
- bis 2.10.2003: 1.800 EUR (Herausgabe des Computers: 900 EUR; Umgang: 900 EUR)
- vom 2.10.2003 bis 16.11.2005: 900 EUR (Teilklagerücknahme)
- ab 16.11.2005: 2.000 EUR (Umgang: 900 EUR; elterl. Sorge: 900 EUR; Auskunft/Photo: 200 EUR).
Gründe
I. Der Antragsteller - amerikanischer Staatsangehöriger - und die Antragsgegnerin - deutsche Staatsangehörige - haben am 22.1.1993 in T./Dänemark geheiratet. Aus der Ehe der Parteien, die ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist die Tochter T., geboren am 11.12.1996, hervorgegangen.
Mit Urteil des AG - FamG - Wiesloch vom 11.11.2002 wurde die Ehe geschieden (rechtskräftig seit 1.3.2003) und (u.a.) der Umgang des Antragstellers mit der ehegemeinschaftlichen Tochter bis einschließlich Juli 2003 ausgesetzt sowie der Antragsgegnerin aufgegeben, Namen und Anschrift des behandelnden Kinderpsychologen bzw. Kindertherapeuten von T. dem Antragsteller mitzuteilen und den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden (Ziff. 3 des Urteils). Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, einen Computer an den Antragsteller herauszugeben (Ziff. 4 des Urteils).
Gegen Ziff. 3 und 4 des Urteils hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Herausgabe des Computers im Termin vom 2.10.2003 zurückgenommen wurde, richtet sie sich nur noch gegen die Befristung des Umgangsausschlusses bis Juli 2003 und die Verpflichtung, den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden. Sie verweist darauf, dass aus medizinisch-therapeutischer Sicht der Umgang bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes auszusetzen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Umgang des Antragstellers bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter T. auszusetzen und den Antrag, den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zu Verschwiegenheit zu entbinden, zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Er macht geltend, dass für einen weiteren Ausschluss des Umgangs kein Grund ersichtlich sei.
Im Termin vom 16.11.2005 hat der Antragsteller seinen Antrags dahin gehend erweitert, dass die elterliche Sorge für T. auf den Kindesvater übertragen werden solle. Hilfsweise solle T. ein Erziehungsbeistand beigeordnet werden. Darüber hinaus solle verfügt werden, dass T. eine Therapie bei einem anderen Therapeuten als Dr. J. und die Kindesmutter eine eigene Therapie absolviere. Weiter solle der Kindesmutter aufgegeben werden, dem Kindesvater ein aktuelles Photo von T. zur Verfügung zu stellen und auf Anfrage vierteljährlich über das allgemeine Befinden und die schulischen Leistungen des Kindes an den Kindesvater zu berichten.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung dieser Anträge und darüber hinaus, dem Kindesvater aufzugeben, seinerseits eine Therapie zu absolvieren und deutsch zu lernen.
Der Antragsteller beantragt seinerseits Zurückweisung dieser Anträge.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten. Auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen M. vom 16.2.2004 und vom 4.11.2005 und die Terminsniederschriften vom 2.10.2003 (zur Erläuterung des erstinstanzlichen Gutachtens v. 20.7.2002) und 16.11.2005 über die ergänzenden Anhörungen der Sachverständigen sowie die gerichtsärztlichen Gutachten des Dezernats Gesundheit des Landkreises H. vom 10.5.2005 und 20.9.2005 wird Bezug genommen.
Die Sachverständige hat insb. ausgeführt, dass T. bisher seh...