Rz. 66
Gesetzliche Beendigungstatbestände, mit denen das Amt des Testamentsvollstreckers beendet wird, enthalten die §§ 2225 bis 2227 BGB.
11.2.1 Tatbestände in der Person des Testamentsvollstreckers
Rz. 67
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seinem Tod. Es ist also nicht vererblich, § 2225 1. HS BGB.
Die durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Personen sind von den Erben des Testamentsvollstreckers unverzüglich über sein Ableben zu informieren. Bei Gefahr im Verzug sind die Erben darüber hinaus sogar dazu verpflichtet seine Aufgaben wahrzunehmen, bis die Betroffenen entsprechende Maßnahmen ergreifen können.
Das Amt kann auch enden, wenn der Testamentsvollstrecker amtsunfähig wird, also er z. B. seine volle Geschäftsfähigkeit verliert, § 2225 2. HS i. V. m. § 2201 BGB, oder wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt durch Kündigung niederlegt, § 2226 Satz 1 BGB. Die Kündigung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung unwiderruflich. Allerdings soll eine Anfechtung der Kündigungserklärung gemäß § 119 BGB möglich sein, die allerdings aufseiten des Testamentsvollstreckers eine Schadensersatzpflicht auslöst.
Legt der Testamentsvollstrecker sein Amt zur Unzeit nieder, kann er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen.
Eine Teilkündigung der Testamentsvollstreckerschaft ist grundsätzlich möglich. Ergibt sich jedoch nach Auslegung des Erblasserwillens, dass eine Teilkündigung nicht zulässig sein soll, so ist die Kündigung insgesamt unwirksam.
11.2.2 Zeitliche Befristung
Rz. 68
Einen weiteren Beendigungsgrund stellt die zeitliche Befristung der Testamentsvollstreckung dar. Primär endet diese, wenn im Testament vom Erblasser eine Frist für die Dauer festgesetzt ist und wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erfüllt hat.
Daneben sieht § 2210 Satz 1 BGB eine Höchstdauer von 30 Jahren vor. Diese Frist stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Zum einen gilt § 2210 Satz 1 BGB nur für Dauervollstreckungen. Reine Abwicklungsvollstreckungen unterliegen hingegen keiner zeitlichen Begrenzung, da hier regelmäßig von zeitnaher Erledigung ausgegangen wird. Zum anderen kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung gemäß § 2210 Satz 2 BGB verlängern, die Norm ist also durch letztwillige Verfügung abdingbar.
11.2.3 Beendigung durch Erledigung
Rz. 69
Neben den in §§ 2210, 2225 bis 2227 BGB festgelegten Tatbeständen endet die Testamentsvollstreckung der Natur der Sache nach, wenn alle dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben erledigt und/oder die Nachlassmittel erschöpft sind.
Die in der Literatur von Zimmermann vertretene Ansicht, dass die Testamentsvollstreckung in diesen Fällen nicht von selbst erlösche, sondern lediglich ohne weitere Ausübung fortlebe, da die Testamentsvollstreckung schließlich nachträglich – z. B. bei zu verfolgenden Rückerstattungsansprüchen – wieder aufleben kann, ist nur von dogmatischer Bedeutung. Für die Praxis spielt es keine Rolle, ob die Testamentsvollstreckung in diesen Fällen lediglich ruht oder erloschen ist, da beide Ansichten ein Wiederaufleben der Testamentsvollstreckung in bestimmten Fällen zulassen.
Eine partielle Beendigung der Testamentsvollstreckung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker Gegenstände des Nachlasses veräußert oder gemäß § 2217 Abs. 1 BGB für die Erben freigibt.
Schließlich führt auch das "Hinauswachsen" des Nachlasses zu einer Beendigung der Testamentsvollstreckung. Dies ist dann der Fall, wenn die Erträge aus dem Nachlass im Verhältnis zum ursprünglichen Umfang des Nachlasses erheblich sind. Beispielhaft sei hier die ständige Thesaurierung von Gewinnen eines Unternehmens aufgeführt, die den Wert des vom Testamentsvollstrecker verwalteten Anteils konstant steigern.
Besteht zwischen den beteiligten Erben Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, hat hierüber grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden. Dem Nachlassgericht obliegt es allerdings, die Vorfrage zu entscheiden, ob ein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt werden muss.
11.2.4 Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund
Rz. 70
Auch eine Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund ist möglich. Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auch gegen seinen Willen, aber nach seiner Anhörung, vgl. § 2227 Abs. 2 Satz 3 BGB, auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Unfähigkeit meint hier in erster Linie die subjektive Unmöglichkeit der Amtswahrnehmung. So kann sich die Unfähigkeit aus der Tatsache ergeben, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsanordnungen des Erblassers in relevanter Weise miss...