Rz. 19
Will der Erblasser nur einer einzelnen Person seines Vertrauens die Verwaltung seines Nachlasses übertragen, z. B. um Kompetenzstreitigkeiten unter den Testamentsvollstreckern zu vermeiden, kann er die Fortsetzung der Testamentsvollstreckung bei Ausfall der von ihm beauftragten Person auf verschiedenen Wegen erreichen:
§ 2197 Abs. 2 BGB sieht die Möglichkeit der Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers vor. Dabei muss sich der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung noch nicht konkret auf dessen Person festlegen. Der Erblasser kann die Auswahl des Ersatztestamentsvollstreckers selbst vornehmen, § 2199 BGB, oder aber dem Nachlassgericht oder einem Dritten (auch dem Testamentsvollstrecker selbst) überlassen, § 2200 Abs. 1 BGB bzw. § 2198 Abs. 1 BGB.
Rz. 20
Nur wenn der Erblasser von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, endet mit Tod, Kündigung oder Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht nur sein Amt als solches, sondern die Testamentsvollstreckung insgesamt.
Weiterhin kann die Testamentsvollstreckung als solche auch dann enden, wenn ein weiterer Testamentsvollstrecker nicht vorhanden ist, § 2224 Abs. 1 Satz 2 BGB, oder wenn der Erblasser im Testament keine Ersatzbestimmung getroffen hat. Schließlich endet die Testamentsvollstreckung auch mit der Aufgabenerledigung als solcher, mit Ablauf der in § 2210 Satz 1 BGB genannten Frist oder durch vom Erblasser bestimmten Bedingungseintritt.
Da zwischen dem konkreten Amt des Testamentsvollstreckers, aus dem dieser seine Befugnisse ableitet, und der Testamentsvollstreckung als solcher, aus der sich die Verfügungsbeschränkungen der Erben ergeben, zu unterscheiden ist, sieht § 2224 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass der/die verbleibende/n Testamentsvollstrecker die Testamentsvollstreckung fortführen kann/können, wenn die Nachlassverwaltung von mehreren Testamentsvollstreckern gemeinschaftlich ausgeübt wird.
Rz. 21
Daneben kann der Erblasser für die Fälle, die eine Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes gemäß §§ 2225 bis 2227 BGB nach sich ziehen würde, geeignete Maßnahmen in seiner letztwilligen Verfügung treffen, um die Testamentsvollstreckung weiterhin aufrechtzuerhalten. Das Gesetz eröffnet ihm diese Möglichkeit nach §§ 2197 bis 2200 BGB.
Dem Risiko einer ungewollten Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Tod oder Kündigung des Testamentsvollstreckers sollte der Erblasser vorzugsweise dadurch vorbeugen, dass er sogleich mehrere Tstamentsvollstrecker (Mitvollstrecker) ernennt, § 2197 Abs. 1 BGB.
Existieren bereits mehrere Mitvollstrecker ist zu ermitteln, ob diese nach dem gesetzlich in § 2224 Abs. 1 BGB vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip agieren müssen oder der Erblasser das Mehrstimmigkeitsprinzip angeordnet hat. Notwendige Verwaltungsmaßnahmen darf jeder Mitvollstrecker jedoch auch ohne Zustimmung der übrigen Testamentsvollstrecker vornehmen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Nachlassgericht.
Bestimmung zur Aufrechterhaltung der Testamentsvollstreckung
"Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich ... Zum Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich ... Ist der Testamentsvollstrecker nicht bereit oder in der Lage die Testamentsvollstreckung zu übernehmen oder ist seine Ernennung aus irgendeinem Grunde unwirksam oder sein Amt beendet, so ersuche ich das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker nach Wegfall des ernannten oder an seiner Stelle ernannten Testamentsvollstreckers zu bestimmen."