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Der Erblasser kann mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Diese führen dann ihr Amt gemeinschaftlich als Gesamtvollstrecker aus, § 2224 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Aus der gemeinschaftlichen Amtsführung folgt letztlich, dass mehrere Testamentsvollstrecker auch grundsätzlich nur übereinstimmend Handlungen vornehmen können. So können Anträge nur gemeinsam gestellt und Rechtsmittel auch nur gemeinsam eingelegt werden, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Sollte allerdings ein Rechtsgeschäft nicht von allen Testamentsvollstreckern vorgenommen worden sein, so muss dieses durch die Mitvollstrecker gemäß §§ 184, 185 BGB genehmigt werden.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Amtsführung entscheidet das Nachlassgericht (vgl. § 2224 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BGB), wobei zu beachten ist, dass dessen Entscheidungskompetenz begrenzt ist. Das Nachlassgericht ist nicht dazu berechtigt, die Kompetenz über die Art der Verwaltung des Nachlasses an sich zu ziehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Es kann lediglich Vorschläge der Testamentsvollstrecker billigen oder ablehnen. Eine ersetzende Wirkung kommt dem Ausspruch des Nachlassgerichtes in seinem Beschluss allerdings nicht zu.

Bei anderen Auseinandersetzungen unter den Testamentsvollstreckern, die eine Rechtsfrage – beispielsweise die Auslegung des Testaments – betreffen, ist das Prozessgericht zuständig.

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