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Bei dem Testamentsvollstreckerzeugnis handelt es sich um ein Ausweispapier, das den Testamentsvollstrecker in die Lage versetzt, sich im Rechtsverkehr zu legitimieren und seine Ernennung nachzuweisen.

Bei Antragstellung ist darauf zu achten, dass das Gericht auch die Geschäfts- und nicht lediglich die Privatadresse des Testamentsvollstreckers in das Zeugnis aufnimmt.

Auch wenn gemäß § 2368 Satz 2 BGB die Vorschriften über den Erbschein auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung finden, so muss dennoch beachtet werden, dass das Zeugnis mit Beendigung des Amts bzw. der Testamentsvollstreckung als solcher von selbst kraftlos wird (vgl. § 2368 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

Eine Einziehung des Zeugnisses, etwa im Falle seiner Unrichtigkeit, ist somit grundsätzlich nicht erforderlich und nach allgemeiner Meinung sogar unzulässig. Ungeachtet dessen kann das Nachlassgericht allerdings das Testamentsvollstreckerzeugnis zurückfordern, um Missbrauch zu verhindern.

Ein Erbe oder ein Nachfolger des Testamentsvollstreckers sind berechtigt, die Herausgabe an das Nachlassgericht zu fordern, vgl. § 2362 Abs. 1 BGB analog.

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