Leitsatz

Die nicht miteinander verheirateten Parteien stritten sich um den Unterhalt der Klägerin zu 1) und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder. Sie hatten sich im Jahre 1996 kennen gelernt und trennten sich im Juni 2002 zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung, aus der der Beklagte im Dezember 2002 auf Wunsch der Klägerin zu 1) auszog. Im Jahre 1997 wurde die gemeinsame Tochter, im Jahre 2001 der gemeinsame Sohn geboren.

 

Sachverhalt

Die Klägerin zu 1) begehrte von dem Beklagten Unterhalt. Sie und der Beklagte lernten sich im Jahre 1996 kennen. Damals lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann bereits getrennt und versorgte in einer eigenen Wohnung den gemeinsamen, damals 16 Monate alten und aus der Ehe mit ihrem damaligen Ehemann hervorgegangenen Sohn. Vor Geburt dieses Kindes hatte sie in ihrem Beruf als Fernmeldetechnikerin gearbeitet und hieraus monatliche Einkünfte von ca. 1335,00 EUR erzielt. Als sie den Beklagten kennenlernte, befand sie sich noch im Erziehungsurlaub und erhielt von ihrem damaligen Ehemann Unterhaltszahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

Als die Klägerin zu 1) mit der gemeinsamen Tochter der Parteien schwanger wurde, zogen sie in eine gemeinsame Wohnung und kamen überein, dass nunmehr der Beklagte für die Klägerin zu 1) sorgen solle und sie Unterhalt von ihrem Ehemann nicht mehr benötige, was sie diesem auch mitteilten.

Im Jahre 1997 wurde die gemeinsame Tochter, die hiesige Klägerin zu 2), geboren. Die Klägerin zu 1) kümmerte sich um die Kinder, während der Beklagte die Mittel für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung stellte. Im Jahre 2000 wurde die Klägerin zu 1) erneut schwanger, wollte das Kind jedoch zunächst nicht austragen, unter anderem weil sie beabsichtigte, in absehbarer Zeit wieder berufstätig zu sein und aus diesem Grunde bereits stundenweise arbeitete. Der Beklagte bat die Klägerin zu 1), ihn zu heiraten, was diese jedoch ablehnte und versprach überdies, für sie und die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Da die Klägerin zu 1) auch die psychischen Folgen einer Abtreibung fürchtete, entschied sie sich, das Kind zu behalten. Am 12.1.2001 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien, der Kläger zu 3), geboren. Durch die Trennung innerhalb der Wohnung im Juni 2002 und den Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2002, der auf Wunsch der Klägerin zu 1) erfolgte, endete die Beziehung der Klägerin mit dem Beklagten.

Die Kläger zu 1) bis 3) nahmen den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Grundlage ihrer Unterhaltsberechnung war ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.897,55 EUR zuzüglich einer Steuererstattung von 167,62 EUR monatlich und des Nutzungsvorteils des Firmenfahrzeugs mit 200,00 EUR, somit insgesamt 3.265,17 EUR.

Die Klägerin zu 1) vertrat die Ansicht, der Beklagte schulde ihr auf der Basis ihrer damaligen Einkünfte aus ihrer Lebensstellung als Fernmeldesekretärin Unterhalt über die in § 1615l BGB vorgesehene 3-Jahres-Frist hinaus im Hinblick auf sein Versprechen, für sie zu sorgen, zumal von ihr im Hinblick auf das Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Erstinstanzlich hat die Klägerin zu 1) für sich Unterhalt i.H.v. monatlich 1.335,00 EUR geltend gemacht. Für die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) wurde Kindesunterhalt in Höhe von 170 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach der jeweils geltenden RegelbetragsVO abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes geltend gemacht.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung sowie widerklagend, die Klägerin zu 1) und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie zuviel gezahlten Unterhalt i.H.v. 3.504,00 EUR zurückzuzahlen.

Er ließ sich dahingehend ein, mit seinem Einkommen nicht in der Lage zu sein, die verlangten Unterhaltsbeträge zu leisten. Im Übrigen laufe der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) nach dem Gesetz im Januar 2004 aus. Zu diesem Zeitpunkt vollende die Klägerin zu 2) das dritte Lebensjahr. Eine Verpflichtung zur Zahlung über diesen Zeitpunkt hinaus sei grob unbillig, zumal die Klägerin zu 1) die Beziehung habe beenden wollen. Ihr sei es im Hinblick auf die stundenweise Abwesenheit aller Kinder im Übrigen möglich, als Beamtin in Teilzeit zu arbeiten.

Durch Urteil vom 16.3.2004 hat das erstinstanzliche Gericht die Widerklage abgewiesen und der Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhaltsanspruch i.H.v. 638,00 EUR von Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 zuerkannt sowie einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 1.314,00 EUR für den Zeitraum von März bis November 2003. Für die Kläger zu 2) und 3) hat das erstinstanzliche Gericht Kindesunterhaltsansprüche i.H.v. 114 % des Regelbetrages der jeweils geltenden RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe zuerkannt. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Der Beklagte begehrte mit seiner Berufung die Abweisung der Klage, soweit er in dem Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2004 zu höheren Unterhaltszahlungen an die Klägerin als 200,00 EUR mona...

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