Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 43 WEG

 

Kommentar

1. Stützt ein Antragsteller ein behauptetes Konkurrenzverbot auf eine schuldrechtliche Sonderbeziehung (hier: den "Vermietungspool" zwischen einzelnen Teileigentümern), kann dies an sich nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 43 WEG sein; zuständig wäre insoweit das Prozessgericht. Im rechtshängigen Verfahren ist allerdings gem. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen, ob insoweit das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist (vgl. BGH, NJW 95, 2851).

2. Ist für ein Teileigentum in der Gemeinschaftsordnung eine bestimmte Nutzungsart genannt, liegt darin kein Konkurrenzverbot zugunsten anderer Teileigentümer. Eine Konkurrenzschutzklausel ist zwar als Inhalt der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich zulässig (BayObLG, WE 91,47 und OLG Köln, WE 94, 86), vorliegend aber nicht vereinbart. Die Vereinbarung im vorliegenden Fall wiederholt an sich im Wesentlichen nur die gesetzliche Regelung des § 14 Nr. 1 WEG. Nutzungsbeschränkungen können sich i. Ü. daraus ergeben, dass Teileigentumsrechte in der getroffenen Vereinbarung, wie hier als Läden, Diskothek, Spielothek, Fitness-Center, Gaststätten o. ä. beschrieben sind. Ein Wettbewerbsverbot kann diesen Zweckbestimmungen aber nicht entnommen werden (h. M.). Die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Einzelinteressen durch die Führung eines gleichartigen Geschäftsbetriebes durch Antragsgegner fällt hier nicht in den Regelungsbereich des § 14 Nr. 1 WEG und der getroffenen Vereinbarungen (vgl. auch BGH, MDR 87, 42).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von DM 28.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.03.1996, 2Z BR 6/96)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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