Leitsatz

Ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG kann nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass durch die Baumaßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen oder verbindliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer verstoßen wird.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer errichteten ursprünglich entsprechend den genehmigten Bauplänen einen Mülltonnenplatz im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums. Da dieser wegen einer Änderung der Tonnengröße zu klein wurde, beschloss die Eigentümergemeinschaft die Verlegung dieses Mülltonnenplatzes. Der Beschluss wurde von einem Wohnungseigentümer angefochten, der der Auffassung ist, bei der Verlegung handele es sich um eine bauliche Veränderung, die nur allstimmig beschlossen werden könnte. Die Verlegung der Mülltonnenanlage ist zwar eine bauliche Veränderung, die nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann und grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Rechte der Wohnungseigentümer durch die Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Gerade aber ein derartiger Nachteil konnte vorliegend verneint werden. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere unbeachtlich, dass der nunmehr beschlossene Standort nicht mit den Bauplänen übereinstimmt oder ggf. sanktionslos einer städtischen Hausmüllentsorgungssatzung widerspricht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002, 2Z BR 138/01

Fazit:

Bauliche Veränderungen sind stets von den Eigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

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