Wie jeder andere Verkehrsteilnehmer muss sich der Arbeitnehmer bei Dienstfahrten an die Straßenverkehrsordnung halten. Daher gilt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich als Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten.

Bei Arbeitnehmern, deren Hauptleistungspflicht das Fahren eines Firmenfahrzeugs ist (z. B. Lkw-Fahrer), kann ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung daher bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen nicht zwangsläufig für ihre berufliche Tätigkeit benötigen, verletzen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ebenfalls ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie verstoßen dann jedoch gegen ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und können abgemahnt und gekündigt werden.

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