Die Bewertung bestimmt sich nach dem für Preisnachlässe im Lohnsteuerrecht allgemein geltenden Bewertungsmaßstab, dem üblichen Endpreis am Abgabeort, von dem übliche Preisnachlässe abzuziehen sind. Übliche Preisnachlässe sind durch einen pauschalen Abschlag von 4 % zu berücksichtigen. Alternativ darf auch der zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs günstigste Kaufpreis angesetzt werden, der am Gebrauchtwagenmarkt (z. B. im Internet) für ein vergleichbares Auto angeboten wird. Die Finanzverwaltung verlangt eine entsprechende Nachweisführung, die als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen ist. Wird als üblicher Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, ist damit der Ansatz des pauschalen Abschlags von 4 % ausgeschlossen.
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Schätzung des Verkehrswerts anhand von Marktübersichten
Fehlt es an zeitnahen Kaufpreisfeststellungen am Gebrauchtwagenmarkt bzw. an einem zeitnahen Wertgutachten eines staatlich vereidigten Sachverständigen, ist für die Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung durchzuführen. Die Ermittlung des am Gebrauchtwagenmarkt aktuellen Verkaufswerts für den Dienstwagen kann anhand der im Rechtsverkehr anerkannten Preisübersichten für gebrauchte Pkw erfolgen, etwa nach für den Gebrauchtwagenhandel herausgegebenen "Schwacke-Listen" oder dem "DAT-Marktspiegel". Die monatlich veröffentlichten Gebrauchtwagenpreislisten unterscheiden den jeweiligen Fahrzeugtyp in Baujahr, Erstzulassung, Anschaffungsdatum, Kaufpreis, (Sonder-)Ausstattung. Von entscheidender Bedeutung für eine zutreffende Schätzung sind der Fahrzeugzustand sowie die bisherige Kilometer-Fahrleistung.
Da sich der Bewertungsgrundsatz "üblicher Endpreis" auf den privaten Endverbraucher bezieht, darf für den maßgeblichen Gebrauchtwagenwert nicht auf den Händlereinkaufspreis abgestellt werden, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem (privaten) Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Es muss deshalb für das konkret zu bewertende Auto von dem in den Marktübersichten ausgewiesenen höheren Händlerverkaufspreis (einschließlich USt) ausgegangen werden, von dem aufgrund der individuellen Besonderheiten des vom Arbeitnehmer übernommenen Dienst-Pkw noch Zu- und Abschläge vorgenommen werden müssen.
Schätzung des Sachbezugs Dienstwagenübernahme
Ein Arbeitnehmer übernimmt beim Wechsel in den Ruhestand zum 31.3. den zuvor als Dienstwagen genutzten betrieblichen Pkw zum Verkaufspreis von 20.000 EUR. Der Arbeitgeber hat als Verkehrswert den Händlereinkaufspreis aus der Schwacke-Liste für das Fahrzeugmodell entnommen, der für das betreffende Baujahr, die Erstzulassung und die Ausstattungsmerkmale unter Berücksichtigung des Kilometerstands und des Fahrzeugzustands für den Dienstwagen dort ausgewiesen war. Der Händlerverkaufspreis (inkl. USt) für das veräußerte Auto beläuft sich auf 24.800 EUR. Auf der Online-Plattform für Gebrauchtfahrzeuge ist das mit dem übereigneten Firmenwagen identische und mit den übrigen Fahrzeugmerkmalen vergleichbare Auto im Internet zum selben Zeitpunkt mit einem Brutto-Verkaufspreis von 24.000 EUR angeboten worden.
Ergebnis: Die Ermittlung des aktuellen Verkehrswerts des Dienstwagens zum 1.4. bestimmt sich mangels Wertgutachtens eines amtlichen Sachverständigen nach dem Händlerverkaufspreis von 24.800 EUR. Der maßgebende übliche Endpreis ergibt sich durch Abzug etwaiger Preisnachlässe, die mit einem pauschalen Abschlag von 4 % angesetzt werden dürfen.
Händlerverkaufspreis |
24.800 EUR |
Abzgl. Bewertungsabschlag v. 4 % |
- 992 EUR |
Üblicher Endpreis |
23.808 EUR |
Abzgl. vom Arbeitnehmer entrichteter Verkaufspreis |
- 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil |
3.808 EUR |
Der entrichtete Kaufpreis von 20.000 EUR liegt unter dem üblichen Endpreis von 23.808 EUR. Der Differenzbetrag von 3.808 EUR ist als geldwerter Vorteil aus der Firmenwagenübernahme zu versteuern. Der günstigste Marktpreis von 24.000 EUR ist ohne Bedeutung, da der zusätzliche pauschale 4-%-Abschlag bei diesem Wertansatz ausscheidet.
Besonderheiten für in der Automobilbranche beschäftigte Arbeitnehmer
Erwerben Arbeitnehmer von Autohäusern oder Autowerkstätten, die Kfz überwiegend an fremde Dritte verkaufen, verbilligt ein Firmenfahrzeug, erfolgt die Feststellung des geldwerten Vorteils nach den für Belegschaftsrabatte geltenden Regeln. Für Waren, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt oder vertreibt, darf ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen werden. Sofern sich dabei ein geldwerter Vorteil errechnet, der über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegt, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Der übereignete Dienstwagen kann anstelle der für Belegschaftsrabatte geltenden Bewertungsvorschrift mit dem im Inland günstigsten Marktpreis angesetzt werden – dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag.