Gleichzeitige Nutzung
Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge zur Verfügung, so ist zunächst für jedes Fahrzeug die Privatnutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens. Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dagegen insgesamt nur einmal zu erfassen. Abzustellen ist auf den Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs, das der Arbeitnehmer überwiegend für diese Fahrten einsetzt.
Eine andere Berechnung ergibt sich in den Fällen, in denen die gleichzeitige Privatnutzung der verschiedenen Dienstwagen ausgeschlossen ist, weil die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen nicht in Betracht kommt, etwa eine Nutzung durch Ehe-/Lebenspartner oder volljährige Kinder ("Junggesellenprivileg"). In diesen Fällen ist ausschließlich das überwiegend genutzte Fahrzeug zu erfassen. Diese Regelung wird auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH angewendet. Für das zweite und jedes weitere Fahrzeug wird demnach keine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt. Die Finanzverwaltung bejaht die Anwendung der Junggesellenregelung auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers.
Abwechselnde Nutzung: Fahrzeugpool
Stehen dem Arbeitnehmer die verschiedenen Fahrzeuge nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd zur Verfügung, weil sie von mehreren Arbeitnehmern privat genutzt werden, muss der geldwerte Vorteil zunächst fahrzeugbezogen für jedes einzelne Fahrzeug nach der 1-%-Methode ermittelt und anschließend den berechtigten Arbeitnehmern durch Pro-Kopf-Aufteilung zugerechnet werden. Die eigentliche Auswirkung dieser Berechnungsweise ergibt sich für die Dienstwagenüberlassung aus einem Fahrzeugpool, der insbesondere für Mitarbeiter von Autohäusern von Bedeutung ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer die Anzahl der im Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Autos unterschreitet.
Fahrzeugpool: Pro-Kopf-Aufteilung des pauschalen Nutzungswerts
Befinden sich unterschiedliche Fahrzeuge in einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers, ist zunächst für jeden Dienstwagen auf der Basis der 1-%-Methode der pauschale Nutzungswert zu ermitteln. Der auf diese Weise pro Dienstwagen ermittelte geldwerte Vorteil ist anschließend zu einer Gesamtsumme für den Fahrzeugpool zu addieren und schließlich durch Pro-Kopf-Aufteilung den zugriffsberechtigten Arbeitnehmern in gleichen Anteilen zuzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zahl der Nutzungsberechtigten die Zahl der im Fahrzeugpool befindlichen Fahrzeuge übersteigt.
Fahrzeugbezogene Berechnung der 0,03-%-Monatspauschale
Keine Aussage trifft das Urteil, wie der geldwerte Vorteil für den 0,03-%-Zuschlag zu ermitteln ist, falls das Fahrzeug zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht.
Pro-Kopf-Aufteilung bei Poolfahrzeugen
Wird ein Fahrzeug von mehreren Arbeitnehmern benutzt, so ist bei der pauschalen Nutzungswertermittlung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei jedem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Listenpreises (der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge – bei einem Fahrzeugpool) je Entfernungskilometer zu ermitteln und anschließend dieser Wert durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.
Abzustellen ist nicht auf den durchschnittlichen Bruttolistenpreis der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, sondern auf den durchschnittlichen pauschalen Monatssatz pro Entfernungskilometer, der als Ausgangsgröße auf die individuellen Entfernungskilometer der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des einzelnen Arbeitnehmers anzuwenden ist. Dadurch wird erreicht, dass insbesondere für den Fall, dass weniger Fahrzeuge als Nutzungsberechtigte vorhanden sind, der Sachbezug für die Fahrten zum Betrieb nicht höher ausfällt, als bei einer fiktiven Zurechnung jeweils eines der gemeinschaftlich genutzten Firmenfahrzeuge bei genau einem Arbeitnehmer.
Geldwerter Vorteil bei Fahrzeugpool
In einem Fahrzeugpool befinden sich 2 Pkw. Der Listenpreis für das erste Fahrzeug beträgt 30.000 EUR und für das zweite Fahrzeug 50.000 EUR. Die beiden Dienstwagen stehen den Arbeitnehmern A, B und C zur privaten Nutzung und für die Fahrten zur Arbeit zur Verfügung. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt bei A 70 km, bei B 30 km und bei C 10 km.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt insgesamt 800 EUR (1 % v. 80.000 EUR, Summe der Listenpreise Fahrzeug 1 und Fahrzeug 2). Der Betrag wird auf die 3 nutzenden Arbeitnehmer verteilt, sodass jeder Arbeitnehmer monatlich 266 EUR (800 EUR / 3) für die Privatnutzung zu versteuern hat.
Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt der anzusetzende Wert je En...