Außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten eines Unfallschadens auf einer Privatfahrt, sind als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt. Wie bei der 1-%-Regelung gilt eine Vereinfachungsregelung, wenn die Unfallkosten abzüglich evtl. Versicherungsleistungen weniger als 1.000 EUR betragen.
Vereinfachungsregelung: 1.000-EUR-Grenze für Unfallkosten
Reparaturkosten bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) dürfen in die Gesamtkosten des Dienstwagens einbezogen werden. Im Rahmen der Kleinbetragsgrenze erhöhen Unfallkosten damit auch den Kilometersatz des Fahrzeugs, der für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.
Geldwerter Vorteil bei Verzicht auf Schadensersatz
Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Mitarbeiter wegen eines bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss am betrieblichen Pkw entstandenen Unfallschadens bewirkt einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, der in Höhe des Verzichts auf die arbeitsrechtlich mögliche Schadensersatzforderung neben dem "Sachbezug Dienstwagen" zu erfassen ist. Der Schadensersatzverzicht des Arbeitgebers führt bei Unfällen während Privatfahrten mit dem Dienstwagen stets zu einem geldwerten Vorteil, weil anders als bei beruflichen Fahrten (beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten) keine Saldierung mit den in gleicher Höhe bestehenden Werbungskosten möglich ist.
Schadensersatz mindert geldwerten Vorteil der Unfallkosten
Es besteht eine betragsmäßige Wechselwirkung zwischen einem evtl. zivilrechtlich bestehenden Schadensersatzanspruch und den bei Privatunfällen mit dem Dienstwagen gesondert zu erfassenden Unfallkosten. Da ein geldwerter Vorteil bei Privatfahrten mit dem Dienstwagen nur in der Höhe anfällt, in der der Arbeitgeber die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich auch tragen muss, mindert der zivilrechtliche Schadensersatz in gleicher Höhe den geldwerten Vorteil der Unfallkosten. Dadurch tritt der arbeitsrechtliche Schadensersatzverzicht im Ergebnis an die Stelle der Unfallkosten, ohne dass sich dadurch im Vergleich zu den in der Praxis häufigeren Sachverhalten ohne Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers an der Höhe des geldwerten Vorteils etwas ändert.
Kürzung um fiktiven Selbstbehalt von 1.000 EUR
Die Schadensersatzforderung mindert sich durch Erstattungsleistungen von dritter Seite, sodass ein gesonderter geldwerter Vorteil im Normalfall nur in Höhe des Eigenanteils (versicherungsrechtlich vereinbarter Selbstbehalt) des Arbeitgebers besteht. Hat der Arbeitgeber ausnahmsweise auf den Abschluss einer Kaskoversicherung verzichtet oder hat er eine Eigenbeteiligung von mehr als 1.000 EUR, ist aus Vereinfachungsgründen ein fiktiver Selbstbehalt von 1.000 EUR zu unterstellen. Der geldwerte Vorteil in Höhe des Schadensersatzverzichts kann deshalb auch in Fällen ohne Kaskoversicherung oder bei einem höheren Eigenanteil max. 1.000 EUR betragen. Eine Ausnahme gilt für Trunkenheitsfahrten, bei denen der fiktive Selbstbehalt keine Anwendung findet.