(1) Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten von der hausverwaltenden Behörde zu übergeben. Über die Übergabe ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(2) Die hausverwaltende Behörde hat dafür zu sorgen, dass sich die Dienstwohnung spätestens bei der Übergabe in einem zum ordnungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befindet und dass sie während der Benutzung in diesem Zustand verbleibt.

 

(3) Bei der Übergabe ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber schriftlich oder elektronisch darauf hinzuweisen, dass für die Zuweisung und Benutzung der Dienstwohnung diese Vorschriften und eine etwaige Hausordnung gelten. Die Dienstwohnungsvorschriften und das Wohnungsblatt (§ 9) sind ihr oder ihm von der hausverwaltenden Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen; die Hausordnung (§ 15) ist ihr oder ihm auszuhändigen.

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