(1) Wird in einem Gesetz auf den Zinssatz für Kassenkredite des Bundes Bezug genommen, tritt an dessen Stelle der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz.

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

den Lombardsatz als Bezugsgröße durch dasjenige Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank zu ersetzen, das dem Lombardsatz in seiner Funktion am ehesten entspricht und

 

2.

die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) durch den Zinssatz zu ersetzen, der dieser in ihrer Funktion am ehesten entspricht.

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