Dieses zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des AGG gilt bereits im Vorfeld der Vermietung. Daher können Verstöße gegen das AGG, die zur Unterlassung und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen führen können, bereits bei der Auswahl der Bewerber für eine Wohnung erfolgen. Das Benachteiligungsverbot bei der Vergabe von Wohnungen verbietet eine Ungleichbehandlung, z.B. aufgrund ausländisch klingender Namen, bereits bei der Auswahl derjenigen Mietinteressenten, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen werden.

Gleichwohl ist das sog. "Testing-Verfahren" ausdrücklich zulässig. Dabei werden dem Vermieter Bewerbungen von fiktiven Bewerbern übermittelt, die sich nur durch ein Kriterium unterscheiden, aufgrund dessen eine Benachteiligung vermutet wird (z.B. ausländisch klingende Namen). Gelingt dem Mietinteressenten der Nachweis, mit seinem ausländisch klingenden Namen Absagen und mit einem deutsch klingenden, fiktiven Namen Einladungen zur Besichtigung erhalten zu haben, liegen Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung vor.

 
Hinweis

Vermieter kann Vermutung widerlegen

Kann der Wohnungsgeber diese Vermutung nicht widerlegen, soll das "Testing-Verfahren" vor Gericht auch als Nachweis für die Benachteiligung verwendet werden können.

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