Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
(Aufhebung von LG Frankfurt, Entscheidung v. 7. 6. 1994, Az.: 2/9 T 236/94)
Normenkette
§ 26 WEG
Kommentar
1. Es ging im vorliegenden Streit (ohne dass das OLG die Entwicklung des Sachverhalts in den Gründen näher darlegte) um die Wiederwahl eines seit Jahren der Gemeinschaft vertrauten Verwalters mit angefochtenem Eigentümerbeschluss vom 4. 6. 1993 (bei Amtsfortsetzung zum 1. 1. 1994). Gewählt wurde allerdings der Verwalter nicht mehr in Einzelfirma, sondern - für die Zukunft - als GmbH (wohl zum Beschlusszeitpunkt schon existierend). Die mit Wirkung zum 1. 1. 1994 bestellte GmbH wurde dann noch umfirmiert (im Namen geändert).
2. Das OLG Frankfurt kam in kurzer Begründung zum Ergebnis, dass das Landgericht übersehen habe, dass sich die Gründe der Beendigung des Verwalteramts nicht unmittelbar auch auf die Verwalterwahl übertragen ließen; hier schon deswegen nicht, weil die Wahl vom 1. 1. 1994 (wohl richtiger: Bestellung mit Vertrags- bzw. Amtszeitbeginn zum 1. 1. 1994) erfolgen sollte und auch erst zu diesem Zeitpunkt Verwalterpflichten zu übernehmen wären. Die gewählte X-Vermögensverwaltungs-GmbH habe aber bereits ab 11. 8. 1993 existiert, weil sie zur Zeit des Wahltermins am 4. 6. 1993 schon als (später umfirmierte) Y-GmbH bestanden habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht existente Person zum Verwalter gewählt worden sei. Es liege damit auch keine bedingte (die Entscheidung des KG, OLGZ 76, 267 sei nicht einschlägig) oder drittbestimmte Verwalterwahl vor.
Soweit die Antragstellerseite auf die Haftungsbeschränkung (zu ergänzen: der GmbH) hinweise, könne ihr ihr eigener Vortrag entgegengehalten werden, wonach die Wohnungseigentümer Herrn X unabhängig davon zum Verwalter wählen wollten, in welcher Rechtsform er die Verwaltung (wohl zu ergänzen: in Zukunft) zu betreiben beabsichtige.
I.Ü. habe das LG Herrn X schon deshalb nicht zum Notverwalter bestellen dürfen weil es sich seiner Bereitschaft nicht versichert habe.
3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von 10.000 DM.
Link zur Entscheidung
( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.07.1994, 20 W 323/94)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Ohne Frage könnte eine Einzelfirma als bestellte Verwaltung nicht "eigenmächtig" (ohne bestätigende Beschlussfassung) das Amt auf eine, wenn auch "eigene" GmbH übertragen (h.R.M.). Die Besonderheit des vorliegenden Falles lag wohl darin (ohne dass in der Rechtsbeschwerdeentscheidung der genaue Wortlaut und Inhalt des konkreten, angefochtenen Bestellungsbeschlusses genannt wurde), dass die Eigentümermehrheit bereits Wiederwahl des bisherigen Verwalters (in Einzelfirma) zum 1. 1. 1994 in neuer Rechtsform als GmbH (offensichtlich zum Beschlusszeitpunkt bereits existierend (?)) ausdrücklich (?) wünschte (Herrn X.unabhängig davon, in welcher Rechtsform er zukünftig arbeiten wolle), sodass auch weitere namentliche Änderung (Umfirmierung) dieser (bestellten oder vielleicht auch nur in Gründung befindlichen) GmbH noch vor Amtszeitbeginn zu Recht als "unschädlich" angesehen wurde. Ist tatsächlich von diesem Sachverhalt auszugehen, musste bereits zum Bestellungszeitpunkt (Beschlussfassung 4. 6. 1993) von einer wirksam bestellten und (evtl. bereits) existierenden Verwaltungs-GmbH ausgegangen werden. Die Bestellung einer GmbH (m. E. sogar einer ggf. erst noch zu gründenden GmbH) statt bisheriger Einzelfirma führt also noch nicht allein aus diesem Grunde zu einem Anfechtungserfolg einer entsprechenden Bestellungsbeschlussfassung.