Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungeigentumssache: Verwalterwahl bei Wechsel von Einzelfirma in GmbH

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 20/94)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 236/94)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.1994 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 10.000,– DM.

 

Gründe

Die zuläsige sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Verwalterwahl vom 04.06.1993 als wirksam anzusehen.

Das Landgericht, das … schon deswegen nicht zum Notverwalter betellen durfte, weil es sich seiner Bereitschaft nicht versichert hat (Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn 41), hat übersehen, daß sich die Gründe der Beendigung des Verwalteramtes nicht unmittelbar auch auf die Verwalterwahl übertragen lasen. Hier schon deswegen nicht, weil die Wahl vom 01.01.1994 erfolgen sollte und auch erst zu diesem Zeitpunkt Verwalterpflichten zu übernehmen waren. Die gewählte … … existierte aber bereits ab 11.08.1993. Weil sie zur Zeit des Wahltermins am 04.06.1993 schon als dann umfirmierte … bestand, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine nicht existente Person zum Verwalter gewählt worden sei. Es liegt damit auch keine bedingte – die Entscheidung des KG (OLGZ 76, 267) ist nicht einschlägig – oder drittbestimmte Verwalterwahl vor. Soweit der Antragsteller auf die Haftungsbeschränkung hinweist, kann ihm sein eigener Vortrag entgegengehalten werden, wonach die Wohnungseigentümer … unabhängig davon zum Verwalter wählen wollten, in welcher Rechtsform er die Verwaltung zu betreiben beabsichtigte.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI555719

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