Leitsatz
Rechtskräftig geschiedene Eltern stritten sich in einem Verfahren vor dem Familiengericht um die elterliche Sorge und das Umgangsrecht mit ihren drei Kindern. Der erstinstanzliche Beschluss, mit dem das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder dem Vater übertragen, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterliche Sorge belassen und der Mutter ein Umgangsrecht eingeräumt hatte, wurde von dem Vater mit der Beschwerde gegen die Umgangsregelung angegriffen und vom OLG hinsichtlich der erstinstanzlich getroffenen Umgangsregelung aufgehoben und zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die rechtskräftig geschiedenen Eheleute hatten drei gemeinsame Kinder, die im September 1991, Februar 1993 und Mai 1999 geboren waren. Das älteste Kind lebte mit Einverständnis der Eltern im Libanon, die beiden anderen Kinder bei ihrem Vater, dem Antragsteller.
Der Antragsteller beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge - hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle drei Kinder auf sich. Das FamG hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.7.2004 die Kinder angehört und die Durchführung eines Umgangsrechtsverfahrens eingeleitet. Eine erneute Anhörung der beiden älteren Kinder fand am 3.9.2004 statt. Danach kam es unter Mitwirkung des Kreisjugendamtes zu Umgangskontakten der Kinder mit ihrer Mutter.
Der Vater wehrte sich nicht grundsätzlich gegen die Einräumung eines Umgangsrechts, wollte jedoch, dass dieses auf den Raum beschränkt bleibe.
In seinem Beschluss hat das FamG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder dem Vater übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Ferner hat es das Umgangsrecht dahingehend geregelt, dass die Mutter es zu im Einzelnen festgelegten Zeiten ohne jegliche räumliche Beschränkung ausüben dürfe.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Umgangsregelung und beantragte, den Umgang mit dem im Jahre 1991 geborenen Kind A. jeweils nur 14-tägig in Absprache und mit Zustimmung des Kindes zu gestatten und den Umgang mit dem jüngsten Kind dahingehend einzuschränken, dass er nur jeweils 14-tägig in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach Zustimmung des Kindes im Beisein dritter Personen stattfindet. Im Übrigen sei der Wille insbesondere des ältesten Kindes zu berücksichtigen.
Die Beschwerde des Antragstellers hatte einen vorläufigen Erfolg und führte im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FamG zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte der angefochtene Beschluss schon deswegen keinen Bestand haben, weil er auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruhte. Das FamG hätte den Inhalt der nach § 50b Abs. 1 FGG gebotenen Anhörung der Kinder in der Sitzungsniederschrift, einem Aktenvermerk oder in dem angefochtenen Beschluss selbst, und zwar vollständig, im Zusammenhang und frei von Wertungen des Gerichts wiedergeben müssen (BGH FamRZ 2001, 907; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2002 - 9 UF 59/02; OLG Köln v. 20.2.2001- 25 UF 180/00, OLGReport Köln 2001, 276 = FamRZ 2002, 337; OLG Karlsruhe v. 27.12.1995 - 2 UF 317/95, FamRZ 1997, 1295). Dieser Anforderung sei das FamG nicht gerecht geworden, da es in Bezug auf die Anhörung der Kinder lediglich ausgeführt habe, es sei deutlich geworden, dass sie weiterhin bei ihrem Vater leben wollten, dass aber auch noch Interesse an ihrer Mutter vorhanden sei, obgleich dies vonseiten der beiden älteren Kinder zunächst einmal abgestritten wurde. Das jüngste Kind besitze ebenfalls gute Bindungen an seine Mutter, wie sich im Verlauf der Verhandlung herausgestellt habe. Weitergehende Ausführungen zur Anhörung der Kinder fehlten.
Damit liege eine den oben dargestellten Anforderungen entsprechende Dokumentation der Anhörungen der Kinder nicht vor, da die diesbezüglichen Darlegungen lediglich rein subjektive Wertungen enthalten, die nicht einmal auf ihre Plausibilität hin nachvollzogen werden können. Weder sei erkennbar, woraus das FamG auf eine verbale Ablehnung der Antragsgegnerin durch den Sohn A. schließt, noch weshalb gleichwohl davon auszugehen sei, dass insoweit gute Bindungen bestünden. Dasselbe gelte sinngemäß in Bezug auf das Kind M. Insbesondere werde von beiden Kindern weder eine Äußerung wiedergegeben, noch ein konkretes Verhalten beschrieben, aus der die Einstellung der Kinder zur Frage des Umgangsrechts deutlich werden könnte.
Dieser Verfahrensfehler sei auch wesentlich, weil damit eine wichtige Grundlage für die getroffene Umgangsregelung fehle, die sich in erster Linie am Kindeswohl zu orientieren habe, wobei auch der Wille des Kindes zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei. Daraus folge, dass für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Umgangsrecht eingeräumt wird, und ob es notwendig ist, hinsichtlich dessen Ausgestaltung konkretisierende Anordnungen zu treffen, die Wünsche und Vorstellungen der Kinder und insbesondere auch...