Entscheidungsstichwort (Thema)
Dokumentation des Inhalts der Anhörung der Kinder gem. § 50b Abs. 1 FGG
Leitsatz (amtlich)
Das FamG muss den Inhalt der nach § 50b Abs. 1 FGG gebotenen Anhörung der Kinder in der Sitzungsniederschrift, einem Aktenvermerk oder in dem angefochtenen Beschluss selbst und zwar vollständig, im Zusammenhang und frei von Wertungen des Gerichts wiedergeben.
Normenkette
FGG § 50b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 11.03.2005; Aktenzeichen 9 F 110/04) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 11.3.2005 - 9 F 110/04 - hinsichtlich der dort getroffenen Umgangsregelung (Ziff. 2 und 3 des Beschlusstenors) aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das FamG zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
4. Dem Antragsteller mir im Wirkung vom 15.4.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin" beigeordnet.
5. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 17.6.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt, ..., beigeordnet.
Gründe
I. Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder A1, geboren am September 1991, A., geboren am Februar 1993 und M., geboren am Mai 1999 hervorgegangen. A1 lebt mit Einverständnis der Kindeseltern im Libanon, die beiden anderen Kinder wohnen beim Antragsteller.
Der Antragsteller hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge - hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - für alle drei Kinder auf sich beantragt. Das FamG hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2004 die Kinder angehört und die Durchführung eines Umgangsrechtsverfahrens eingeleitet. Eine erneute Anhörung der beiden älteren Kinder fand am 3.9.2004 statt. Danach kam es unter Mitwirkung des Kreisjugendamtes zu Umgangskontakten der Kinder mit der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er grundsätzlich ein Besuchsrecht der Antragsgegnerin befürworte, dass er jedoch wolle, dass dieses auf den Raum beschränkt bleibe.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Sorgerechtsanträge des Antragstellers zurückzuweisen und angeregt, zu prüfen, ob die elterliche Sorge nicht dem Jugendamt zu übertragen wäre; im Übrigen hat sie die Regelung des Umgangsrechts "im üblichen Umfang" begehrt.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder dem Antragsteller übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen (Ziff. 1 des Beschlusstenors) sowie das Umgangsrecht dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin es zu im Einzelnen festgelegten Zeiten ohne jegliche räumliche Beschränkung ausüben dürfe.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Umgangsregelung und beantragt, den Umgang mit A. jeweils nur 14-tägig in Absprache und mit Zustimmung des Kindes zu gestatten, und den Umgang mit M. dahingehend einzuschränken, dass er nur jeweils 14-tägig in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach Zustimmung des Kindes im Beisein dritter Personen stattfindet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nicht bereit sei, die Umgangskontakte kindgerecht zu gestalten. Sie würden, sobald sie ohne Aufsicht stattfänden, von den Kindern abgelehnt. A. fürchte, dass, wie es in der Vergangenheit bereits geschehen sei, die Antragsgegnerin den Umgang stets im Beisein dritter Personen durchführe. Sie habe ständig wechselnde Männerbekanntschaften, mit denen dann die Kinder konfrontiert würden. Der Wille insb. des älteren Kindes sei zu berücksichtigen. Auch M. lehne den Umgang mit der Antragsgegnerin ab. Zudem habe diese seit April 2005 die Kinder weder besucht noch angerufen. Auch befürchte der Antragsteller einen erhöhten Alkohol- und Drogenkonsum der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der Antragsteller durch sein Verhalten den Umgang der Kinder mit ihr zu unterbinden suche. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Selbstverständlich sei die Antragsgegnerin bereit, das Umgangsrecht in Abwesenheit dritter Personen auszuüben und die getroffene Vereinbarung entsprechend zu ergänzen.
Beide Parteien bitten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Sache an das FamG zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil er auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht. So muss das FamG den Inhalt der nach § 50b Abs. 1 FGG gebotenen Anhörung der Kinder i...