Leitsatz

Die Einbringung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft im Tausch gegen neue Anteile dieser Kapitalgesellschaft kann zu Buchwerten erfolgen. Dazu wurde gefordert, dass der Buchwertansatz sowohl beim Einbringenden als auch beim Übernehmenden erfolgt – die sog. doppelte Buchwertverknüpfung. Dieses Erfordernis ist nicht mit EU-Recht vereinbar, wie nun der EuGH entschieden hat.

 

Sachverhalt

Die deutsche A.T.-AG hatte ihre Beteiligung an der C-GmbH in die französische G-S.A. gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht. Die Anteile der C-GmbH wurden von der C-S.A. in ihrer Bilanz nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem Verkehrswert angesetzt. Deshalb verweigerte das Finanzamt die Fortführung der Buchwerte und besteuerte einen Einbringungsgewinn entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bzw. dem BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268 in Tz. 23.10. Obwohl diese doppelteBuchwertverknüpfung sowohl Inlands- als auch Auslandseinbringungen betraf, sah der BFH darin einen möglichen Verstoß gegen das EU-Recht und hat diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 7.3.2007, I R 25/05, BFH/NV 2007 S. 1607).

Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach für einen Anteilstausch für Gesellschaftsanteile zweier in der EU ansässigen Kapitalgesellschaften die Fortführung der Buchwerte nur möglich ist, wenn auch die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit den Buchwerten ansetzt – die sog. doppelte Buchwertverknüpfung – gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der sog. Fusions-Richtlinie (AblEG – Nr. L 225, 1) verstößt. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Umstrukturierungsvorgänge (Fusionen, Spaltungen, Einbringungen oder der Austausch von Anteilen) zwischen Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht durch steuerliche Vorschriften behindert werden.

Damit darf der Austausch von Anteilen für sich allein keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns auslösen. Allerdings bleibt es zulässig, einen Einbringungsgewinn erst in dem Zeitpunkt zu besteuern, zu dem er tatsächlich realisiert wird.

 

Hinweis

Die Entscheidung des EuGH betrifft nur noch Einbringungen von Anteilen bis zum 12.12.2006. Denn der Gesetzgeber hat im aktuellen § 21 UmwStG i.d. F. des SEStEG das Erfordernis der doppelten Buchwertverknüpfung angesichts der europarechtlichen Bedenken aufgegeben. Für einen Buchwertansatz wird seither gefordert, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands durch den Anteilstausch nicht eingeschränkt wird.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil v. 11.12.2008, Rs. C-285/07.

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