Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Diese Voraussetzung muss in jedem Fall erfüllt sein.
Der Gesetzeswortlaut verlangt lediglich eine Beteiligung an den Lebenshaltungskosten. Das Anwendungsschreiben konkretisiert die finanzielle Kostentragung in Bezug auf die Haupt- bzw. Familienwohnung. Die Finanzverwaltung verlangt eine haushaltsbezogene Kostenübernahme. Danach muss der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Kosten der Haushaltsführung für die Hauptwohnung übernehmen, damit diese zum eigenen Hausstand wird. Zu den Haushaltungskosten gehören die Miete, die Betriebs- und sonstigen Mietnebenkosten, die Kosten für Haushaltsgegenstände, die Kosten für Lebensmittel sowie für die Dinge des täglichen Bedarfs, wie z. B. Toilettenartikel, Reinigungsmittel, Kosten des gemeinsamen Telefonanschlusses. Nicht erfasst von den Kosten der Lebensführung sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge, da die finanzielle Beteiligung ausschließlich bzgl. der Aufwendungen für die haushaltsbezogene Lebensführung zu prüfen ist. Der BFH hat sich der Rechtsauslegung der Finanzämter angeschlossen.
Es ist nicht notwendig, dass sämtliche Kosten anteilig getragen werden. Es reicht vollkommen aus, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Einkommen oder Vermögen Geldbeträge in die gemeinsame Haushaltsführung einbringt. Allerdings ist eine Beteiligung mit Bagatellbeträgen nicht ausreichend.
Keine Prüfung der finanziellen Verhältnisse bei Ehegatten und Lebenspartnern
Die Finanzverwaltung hat für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine großzügige Vereinfachungsregelung festgelegt. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne weiteren entsprechenden Nachweis unterstellt werden. Bei diesem Personenkreis ist eine gemeinsame Haushaltsführung üblich und deshalb ohne Prüfung anzuerkennen. Ist die Familienwohnung im Ausland belegen, hat die Finanzverwaltung ungeachtet dieser Vereinfachungsregelung die Möglichkeit, sich die Voraussetzungen für die gemeinsame Haushaltsführung in der ausländischen Wohnung nachweisen zu lassen. Bei einem in Inland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die bisherige Ehegattenwohnung weiter nutzt, kann insbesondere die verlangte finanzielle Beteiligung nicht in jedem Fall unterstellt werden.
Für die übrigen, insbesondere alleinstehenden Arbeitnehmer (Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I und II), wird zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eine 10 %-Bagatellgrenze als prozentuale Untergrenze eingeführt. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung für die Haupt- bzw. Familienwohnung, ist von einer ausreichenden finanziellen Beteiligung des Arbeitnehmers auszugehen. Sobald der Steuerzahler mehr als 10 % durch eigene Geldleistungen zur gemeinsamen Haushaltsführung beisteuert, ist die gesetzliche Vorgabe "finanzielle Beteiligung" erfüllt und die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Berechnung der Bagatellgrenze
Eine Arbeitnehmerin wohnt mit ihrem Lebenspartner in dessen 3-Zimmer-Eigentumswohnung in Köln, wo sich auch der Lebensmittelpunkt des Paares befindet. Die Arbeitnehmerin arbeitet in Stuttgart an ihrer ersten Tätigkeitsstätte und bewohnt dort während der Woche in der Nähe des Arbeitsplatzes ein angemietetes 1-Zimmer-Appartement. Der Lebenspartner trägt alle Kosten der Eigentumswohnung in Köln (Zinsen, Hausgeld, Strom, Abfallgebühren) i. H. v. mtl. 800 EUR. Die jährliche Abschreibung beträgt 4.200 EUR. Die Arbeitnehmerin überweist eine monatliche Haushaltspauschale von 200 EUR auf ein gemeinsames Haushaltsgeld-Konto, von dem die Kosten für Lebensmittel und der sonstige Haushaltsbedarf bezahlt werden. Der Lebenspartner überweist monatlich 600 EUR auf das Haushaltskonto.
Die Arbeitnehmerin beteiligt sich finanziell an der gemeinsamen Haushaltsführung. Es spielt keine Rolle, dass die eigentlichen Wohnungskosten alleine vom Lebenspartner getragen werden. Ihr Beitrag von 200 EUR übersteigt auch die Bagatellgrenze von 10 % der laufenden Gesamtkosten für die Haushaltsführung, für die sich ein Monatsbetrag von 1.950 EUR (= monatliche Wohnungskosten 800 EUR, anteilige Abschreibung 350 EUR, Haushaltsgeld 800 EUR) errechnet. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Stuttgart sind als Werbungskosten abzugsfähig. Für die Verpflegungskosten ist allerdings die 3-Monatsfrist zu beachten.
Betragen die Barleistungen nicht mehr als 10 %, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Denkbar ist z. B. der Nachweis, dass sich der Steuerzahler mit wesentlichem finanziellem Aufwan...