5.3.1 Zweitwohnung am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe
Von einer auswärtigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn der Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der Ort des Familienhaushalts auseinanderfallen. Dies kann auch innerhalb derselben politischen Gemeinde der Fall sein. Eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort liegt ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen vor, wenn sie es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine erste Tätigkeitsstätte arbeitstäglich aufzusuchen. Sie dient dem "Wohnen am Beschäftigungsort". Maßgebend für das Merkmal "Wohnen am Beschäftigungsort" sind jeweils die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die Entfernung sowie die individuelle Verkehrsverbindung zwischen der (Zweit-)Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte maßgebende Kriterien. Die Festlegung einer festen Kilometergrenze für den (erweiterten) Einzugsbereich des Arbeitsortes ist ausgeschlossen.
Entscheidend für das Auseinanderfallen ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.
5.3.2 Welche Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte ist zumutbar?
Zumutbar ist danach eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke, die sich aufgrund der individuellen Verkehrsverbindungen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer Entfernung der kürzesten Straßenverbindung von mehr als 50 km davon ausgegangen werden, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet und damit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung durch eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nicht entgegensteht.
Umgekehrt gilt die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, wenn die Entfernung nicht mehr als 50 km (kürzeste Straßenverbindung) beträgt. Bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als 50 km, muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitunterkunft in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Bei einer Zweitwohnung in einer größeren Entfernung als 50 km zur ersten Tätigkeitsstätte geht die Finanzverwaltung von einem doppelten Haushalt aus, wenn die Fahrzeit zum auswärtigen Beschäftigungsort max. eine Stunde pro Wegstrecke beträgt. Bei längeren Fahrzeiten erkennt die Finanzverwaltung eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht an, weil die Zweitwohnung nicht mehr "im Einzugsbereich der ersten Tätigkeitsstätte" gelegen ist.
3-stufige Prüfung der doppelten Haushaltsführung
Für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist eine Prüfung in 3 Schritten erforderlich:
- Zunächst muss die Entfernung des eigenen Hausstands, also die Hauptwohnung des Lebensmittelpunkts, berechnet nach der kürzesten Straßenverbindung, mehr als 50 km bis zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers betragen. Ist die 50 km-Grenze nicht erreicht, muss die individuelle Fahrzeit mehr als eine Stunde betragen, damit aus steuerlicher Sicht eine auswärtige Zweitwohnung notwendig wird.
- Danach ist zu prüfen, ob die Zweitwohnung noch im Einzugsgebiet zur auswärtigen ersten Tätigkeitsstätte liegt. Auch hier gilt eine 50 km-Grenze bzw. bei einer größeren Entfernung zum Beschäftigungsort beim Arbeitgeber eine maximale Fahrzeit von einer Stunde, die nach den individuellen Verkehrsverhältnissen für die arbeitstägliche Arbeitgeberfahrt pro Wegstrecke nicht überschritten sein darf, um eine steuerliche doppelte Haushaltsführung zu begründen.
Zum Schluss muss die berufliche Veranlassung für die Einrichtung einer auswärtigen Zweitwohnung am Ort bzw. im Einzugsgebiet der ersten Tätigkeitsstätte erfüllt sein. Nur berufliche Gründe können zu abziehbaren Werbungskosten bzw. zum steuerfreien Arbeitgeberersatz der Aufwendungen für den doppelten Haushalt führen. Die berufliche Veranlassung ist nach den beiden Alternativen der Vereinfachungsregelung für die verbleibende Fahrstrecke zu prüfen, die entweder
- entweder eine Verkürzung der Entfernung von mehr als 50 %
- oder eine Halbierung der Fahrzeit in Bezug auf den eigenen Hausstand
erfüllen muss. Schließlich kann die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer von dort anders als von seiner Hauptwohnung arbeitstäglich in zumutbarer Weise seine erste Tätigkeitsstätte erreichen kann.
Prüfung zur steuerlichen Anerkennung
Mit dieser interaktiven Grafik können Sie die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung prüfen. Die 3 Prüfschritte werden in Form eines Interviews mit mehreren Antwortmöglichkeiten abgefragt. Am Ende erhalten Sie das Ergebnis, ob eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegt und die Kosten somit als Werbungskosten geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können.
Bitte wählen Sie unter den Antwortmöglichkeiten a, b oder c Ihre Antworten aus und navigieren Sie sich nicht über den Slider (Pfeiltasten ganz unten) vorwärts. Nur mit der Auswahl über die Antwor...